(1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
2. |
einem seiner Angehörigen oder |
3. |
einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person |
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der ehrenamtlich Tätige
1. |
bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist, |
2. |
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört dem genannten Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an und entgegenstehende Belange Dritter werden durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt, oder |
3. |
in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist. |
(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
1. |
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, |
2. |
bei Beschlüssen über die Berufung oder Abberufung ehrenamtlich Tätiger, |
3. |
bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird, einschließlich der Beschlüsse, durch die Vorschläge für die Berufung in solche Organe gemacht werden, oder |
4. |
bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann. |
(4) 1Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen (befangen) zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. 2Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. 3Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. 4Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, stellt im Zweifelsfall bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Verpflichteten die Gemeindevertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte fest. 5Verstöße gegen die Offenbarungspflicht sind von der Gemeindevertretung durch Beschluss, vom Hauptverwaltungsbeamten durch einen schriftlichen Bescheid festzustellen.
(5) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind
1. |
die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, |
2. |
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie durch Annahme als Kind verbundene Personen, |
4. |
Kinder der Geschwister, |
5. |
die mit den Geschwistern verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Personen sowie deren Geschwister, |
6. |
Geschwister der Eltern. |
2Der Ehe im Sinne der Nummern 1, 2 und 5 ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gleichgestellt. 3Die unter den Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen gelten nicht als Angehörige, wenn die Ehe oder die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.
(6) 1Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen hat die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.