Ein Zeitmietvertrag, d. h. ein Mietvertrag, der für einen bestimmten Zeitraum fest abgeschlossen ist und daher während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann, kann seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 bei Mietverhältnissen über Wohnraum nur noch dann wirksam vereinbart werden, wenn für die Befristung ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt (z. B. Eigenbedarf nach Ablauf der Mietzeit). Ist dies nicht der Fall, gilt ein trotzdem geschlossener Zeitmietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Rechtsfolge eines wirksamen Zeitmietvertrags, insbesondere der Ausschluss der ordentlichen Kündigung (z. B. wegen Eigenbedarfs) während der Laufzeit wird in der Praxis allerdings sowohl von Mieter- als auch von Vermieterseite häufig gewünscht und kann dadurch herbeigeführt werden, dass Mieter, Vermieter oder auch beide Parteien für einen bestimmten Zeitraum auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Ein Verzicht durch den Mieter hat für den Vermieter den Vorteil, dass ein nochmaliger kurzfristiger Mieterwechsel vermieden wird. Ein Verzicht des Vermieters stellt für den Mieter sicher, dass er für eine bestimmte Zeit in der Wohnung bleiben kann, ohne eine ordentliche Kündigung des Vermieters, z. B. wegen Eigenbedarfs, befürchten zu müssen.
Ein individuell vereinbarter Kündigungsverzicht ist uneingeschränkt wirksam, d. h. auch ohne zeitliche Beschränkung. Individualvertraglich kann auch ein einseitiger Kündigungsverzicht durch den Mieter wirksam vereinbart werden.
Dagegen ist ein einseitiger formularmäßiger Kündigungsverzicht des Mieters unwirksam; es sei denn, der Kündigungsausschluss wurde zusammen mit einer (nach § 557a BGB zulässigen) Staffelmiete vereinbart und seine Dauer beträgt nicht mehr als 4 Jahre seit Staffelmietvereinbarung (nicht Mietbeginn).
Beidseitiger Kündigungsverzicht für 4 Jahre
Formularmäßig kann bei Wohnungsverhältnissen nur ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren vereinbart werden.
Dies gilt nicht für Mietverhältnisse über gewerbliche Räume d. h. auch nicht für Räume, die zwar dem Wohnen (z. B. für Flüchtlinge) dienen; wegen der Anmietung durch Dritte (z. B. Stadt, Gemeinde) zum Zwecke der Weitervermietung aber als gewerbliche Räume gelten. Die Rechtsprechung des BGH zum Kündigungsausschluss im Wohnraummietrecht kann auf Verträge aus dem gewerblichen Mietrecht nicht übertragen werden. Hier ist z. B. auch eine formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, wirksam.
Unwirksam ist daher eine Formulierung, wonach der Mieter erst nach Ablauf von 4 Jahren kündigen darf, d. h. der Mieter an den Mietvertrag 4 Jahre zuzüglich seiner gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gebunden bleibt.
Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss (nicht der Mietbeginn, der i. d. R. etwas später liegt) und dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Mietvertrag erstmals beenden kann.
Fristberechnung
Abschluss des Mietvertrags: 10.3.2017
Mietbeginn: 1.4.2017
- Kündigungsverzicht unwirksam, wenn Kündigung erst am 1.4.2021 erklärt werden kann, da Vertragsbindung dann 4 Jahre + 3 Monate (gesetzliche Kündigungsfrist) beträgt.
- Kündigungsverzicht auch unwirksam, wenn Kündigung zum 1.4.2021 erklärt werden kann. Auch hier beträgt die Vertragsbindung mehr als 4 Jahre, da diese vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (10.3.2017) gerechnet werden muss.
- Kündigungsverzicht wirksam, wenn Kündigung erstmals zum 28.2.2021 erfolgen kann (4 Jahre zwischen Vertragsabschluss und Beendigung des Mietverhältnisses werden nicht überschritten).
Ausnahme Studentenzimmer
Eine Ausnahme besteht bei Vermietung von Studentenzimmern, die in einem für Studenten konzipierten Haus am Studienort gelegen sind. Hier kann bereits ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsausschluss für 2 Jahre unwirksam sein, da einem Studenten ein besonderes Maß an Mobilität und Flexibilität zuzubilligen ist und er auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs angemessen reagieren können muss.
Gleiches gilt bei einem Wohnraummietvertrag, den Eltern für ihr Kind in der Ausbildung schließen. Hier soll ein formularmäßiger Kündigungsausschluss für 3 Jahre unwirksam sein.
Wann liegt Formularmäßigkeit vor?
Formularmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Vermieter beabsichtigt, eine bestimmte vertragliche Regelung (z. B. einen Kündigungsverzicht) mehrfach zu verwenden. In diesem Fall sieht die Rechtsprechung bereits die erste Verwendung nicht mehr als individuell, sondern als formularvertraglich an – unabhängig davon, ob sie in vorgedruckter Form (z. B. im Formularmietvertrag) oder in sonstiger Weise (hand- oder maschinenschriftlich, per Computer) abgefasst ist.
Gleiches gilt, wenn die fragliche Klausel lediglich eine Leerstelle für die Eintragung einer Zahl vorsieht, der Vermieter diese Zahl (Dauer des Verzichts) selbst einträgt und dem Mieter nur Geleg...