1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, |
2. |
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, |
2§ 66 bleibt unberührt.
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