1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

 

2.

Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird[1] [Bis 04.07.2024: entfällt oder ersetzt wird].

2§ 66 bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.

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