(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. 2Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, dass sie untereinander getrennt zu überlassen sind. 3Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmt werden, dass der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat.
(2) 1Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
4. |
bei der Gebührenbemessung auch die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen zur Abfallvermeidung, zu der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu der sonstigen Verwertung sowie der Erstellung von Restabfallanalysen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt werden können, |
5. |
zu den ansatzfähigen Kosten auch die in ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichtaufgaben nach § 16 Abs. 2 und 3 sowie nach § 20 Abs. 4 KrWG entstandenen Aufwendungen für die Sammlung und Entsorgung gehören. |
2Die Benutzungsgebühren und Beiträge müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ihre Aufgaben nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit gemeinsam wahrnehmen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen