§§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für Stellplatzanlagen und Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 und des § 47 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von
1. |
Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen, |
2. |
Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder |
3. |
Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist. |
§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist; die Querlüftung darf insbesondere durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.
(2) Offene Kleingaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(6) Ein Stellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer Garage oder auf einer Stellplatzanlage dient.
(7) 1Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen und der Verkehrsfläche besteht. 2Überdachte Stellplatzanlagen gelten als offene Garagen.
(8) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Stellplätze, der Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. 3Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m² Kleingaragen, |
2. |
über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen, |
3. |
über 1 000 m² Großgaragen. |
(10) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBauO sind nicht anzuwenden.
§§ 3 - 20 Teil 2 Bauvorschriften
§ 3 Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 2Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. 2Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
§ 4 Rampen
(1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. 2Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 3Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. 4Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit höchstens 5 v. H. Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen.
(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fu...