Verfahrensgang
AG Ansbach (Entscheidung vom 14.05.2008; Aktenzeichen M 71018/07) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 14. Mai 2008 aufgehoben.
II.
Auf Antrag der Gläubigerin wird angeordnet, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners
1.
die Berechnung so vorzunehmen, als werde der Schuldner nach der Steuerklasse IV besteuert und
2.
die Kinder ... geb. ... und ... geb. ... im Rahmen der Berechnung des unpfändbaren Betrags des Einkommens des Schuldners jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
III.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgestetzt.
Gründe
I.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2007 hat das damals zuständige Amtsgericht Ansbach - Zweigstelle Dinkelsbühl - unter anderem das gesamte gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Schuldners sowie Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der jeweils angemessenen Vergütung nach §850 h Abs. 2 ZPO gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. März 2008 beantragt die Gläubigerin, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners diesen nach Steuerklasse IV zu besteuern und die Kinder ... und ... bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages seines Einkommens jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Mai 2008, auf dessen Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen.
Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 17. Mai 2008 zugestellte Entscheidung, richtet sich die am 2. Juni 2008 beim Amtsgericht Ansbach eingegangene Erinnerung der Gläubigerin.
II.
1.
Die als zulässige sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 14. Mai 2008 ist begründet und führt demzufolge zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur antragsgemäßen Entscheidung in der Sache selbst.
a)
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist der Schuldner so zu behandeln, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert.
Nach der Rechtsprechung (OLG Köln JurBüro 2000, 218), der das Beschwerdegericht folgt, ist in entsprechender Anwendung von §850 h ZPO dann, wenn ein Schuldner nach der Pfändung ohne sachlichen Grund die für ihn ungünstige Steuerklasse V wählt, auf Antrag des Gläubigers anzuordnen, dass sich der Schuldner so behandeln lassen muss, als werde er nach der Steuerklasse IV besteuert. Denn die Wahl der Steuerklasse V, die auf der Lohnsteuerkarte des Schuldners nur dann eingetragen wird, wenn sowohl er als auch sein Ehegatte beantragen, auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten die Steuerklasse III einzutragen, ist in all den Fällen rechtsmissbräuchlich und nur dazu bestimmt, nach der Pfändung Einkommen auf die Ehefrau zu verlagern, in denen die getroffene Wahl der Steuerklassen III und V dazu führt, dass an das Finanzamt insgesamt eine höhere Steuer abzuführen ist, als bei der Anwendung der Steuerklasse IV, weil dann kein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklassen III und V besteht.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Schuldner bezieht ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung Oktober 2007 einen Bruttolohn von rund 2.500,- €. Hiervon wären nach aktueller Lohnsteuertabelle unter Anwendung der Steuerklasse V 755,25 € Steuer abzuführen, währenddessen sich bei Anwendung der Steuerklasse IV lediglich ein Abzug in Höhe von 384,58 € ergäbe, mithin 370,67 € weniger. Selbst bei Annahme eines monatlichen Bruttoeinkommens der Ehefrau des Schuldners in Höhe von 3.500,- € - laut Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis vom 2. Januar 2008 verdiente seine Ehefrau damals netto ca. 2.000,- € - fiel für die Ehefrau des Schuldners bei Annahme der Steuerklasse IV ein monatlicher Steuerabzug von 699,75 € gegenüber einem Steuerabzug von 382,16 € bei Annahme der Steuerklasse III an, mithin nur eine Differenz in Höhe von 317,59 €. Da somit aufgrund der insgesamt höheren Besteuerung des Schuldners und seiner Ehefrau bei Wahl der Steuerklasse V durch den Schuldner ein sachlicher Grund für diese Wahl nicht besteht, ist sie als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Darauf, dass der Schuldner die Steuerklasse V bereits im Zeitpunkt der Pfändung gewählt hatte, kommt es nicht an, weil die Entscheidung der Kammer nur für die Zukunft wirkt und der Schuldner vor Ausstellung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 die Möglichkeit gehabt hätte, es bei dem Regelfall seiner Eintragung in die Steuerklasse IV zu belassen.
b)
Die Kinder des Schuldners ... und ... sind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages des Einkommens des Schuldners jeweils nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil diese nicht nur vom Schuldner, sondern gleichenfalls von dessen Ehefrau Unterhalt in Form von Naturalunterhalt beziehen.
Nach §850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher de...