Verfahrensgang
AG Warstein (Beschluss vom 10.02.2005) |
Nachgehend
Tenor
wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 10. Febr. 2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.
Wert: 5.000,00 EUR.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des im Beschlusstenor näher bezeichneten Grundstücks. Bei der Fläche handelt es sich um Ackerland. Das Grundstück ist 31.250 qm groß. Die Beteiligte zu 2) beabsichtigt, auf einer 1.500 qm großen Teilfläche ein Windkraftwerk zu betreiben. Mit notarieller Urkunde vom 03. Sept. 2004 des Beteiligten zu 3) hat der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) ein Erbbaurecht an dem Grundbesitz bestellt. Die Beteiligten haben vereinbart, dass die tatsächliche Ausübung des am ganzen Grundstück bestellten Erbbaurechts auf eine Teilfläche von ca. 1.500 qm beschränkt ist. Die Lage der betroffenen Teilfläche ergibt sich aus dem der Urkunde beiliegenden Lageplan.
Der Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 08. Dez. 2004 die Eintragung des Erbbaurechtes beantragt. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 14. Dez. 2004 u. a. beanstandet, dass darzulegen sei, dass das Bauwerk die wirtschaftliche Hauptsache des Grundstücks sei. Der Beteiligte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 31. Jan. 2005 die Ansicht vertreten, dass das Bauwerk lediglich auf die real betroffene Fläche, nicht aber bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müsse. Weiteres sei daher nicht darzulegen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. Febr. 2005 die gestellten Eintragungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass sich die Anforderung, dass das Bauwerk die wirtschaftliche Hauptsache darstellen müsse, sich nur auf den gesamten Belastungsgegenstand, mithin auf das Grundstück insgesamt beziehen müsse. Da die realbelastete Teilfläche lediglich 5 % der Gesamtfläche des Grundstücks ausmache, liege die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht in der Nutzung des Bauwerkes.
Der Beteiligte zu 3) hat namens der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 14. Febr. 2005 Beschwerde eingelegt. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass das Bauwerk lediglich bezogen auf die real betroffene Fläche die Hauptsache bleiben müsse.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO zulässig jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht zu Recht die Eintragung des Erbbaurechtes abgelehnt.
Ein Erbbaurecht kann nur an einem Grundstück im Ganzen bestellt werden. Soll nur ein realer Teil des Grundstücks belastet werden, so ist dieser reale Teil von dem Grundstück nach § 7 GBO abzuschreiben. Allerdings kann die tatsächliche Ausübung eines Erbbaurechtes gem. § 1 Abs. 2 GBO auf einen realen Grundstücksteil beschränkt werden. Dabei muss das Bauwerk aber wirtschaftlich noch die Hauptsache bleiben (Hägele, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rd.-Nr. 1693). Bei der Frage, ob das Bauwerk die wirtschaftliche Hauptsache ist, ist nicht nur auf den real betroffenen Grundstücksteil sondern auf das gesamte Grundstück abzustellen (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss 14.08.1997, AZ: 5 W 125/97). Die tatsächliche Ausübung des Erbbaurechts kann zwar auf einen realen Grundstücksteil beschränkt werden, das Erbbaurecht wird jedoch an dem Grundstück im Ganzen bestellt. Da rechtlich das gesamte Grundstück belastet ist muss, bei der Frage, ob das Bauwerk noch die Hauptsache bleibt, auf das gesamte Grundstück abgestellt werden. Ein Grund hierfür ist auch, dass die Regelungen des Erbbaurechtes, im Vergleich zu den Regelungen für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, nicht dadurch unterlaufen werden sollen, dass betreffend die Frage der Hauptsache nur auf den real betroffenen Grundstücksteil abzustellen ist. Würde lediglich auf die real betroffene Teilfläche abgestellt werden, könnte jedes größere Grundstück mit einem kleinen Gebäude bebaut werden, ohne dass das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Hauptsache entgegen stehen könnte.
Im vorliegenden Fall führt das Amtsgericht zu Recht aus, dass die Windkraftanlage und die hierfür zur Verfügung gestellten Flächen in der Größe von 1.500 qm nicht die wirtschaftliche Hauptsache des 31.250 qm großen Grundstücks ist. Das Grundstück wird weiterhin in der Hauptsache als Ackerland genutzt. Lediglich nebenbei sollen noch zusätzliche Erträge durch die Aufstellung der Windkraftanlage erwirtschaftet werden. Da die von der Windkraftanlage betroffene Fläche daher nicht die wirtschaftliche Hauptsache des Grundstücks bildet, hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Fundstellen