Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 08.11.2001; Aktenzeichen 106 IN 2483/01) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 12.936,66 EUR zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Wegen des Verfahrensgangs wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 26. März 2002 – 86 T 60/02 – Bezug genommen.
Mit dem Beschluss vom 31. Juli 2001, mit dem das Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den Beteiligten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, hat es u. a. angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien und der Schuldnerin die Einziehung von Außenständen untersagt. Weiterhin hat es angeordnet, dass Drittschuldner ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31. Juli 2001 (Bl. 9 bis 10 d. A.) verwiesen.
Unter dem 20. September 2001 hat der Beteiligte sein Gutachten vorgelegt. Dieses weist an Aktivmasse zunächst einen Betrag von 7.000.000,– DM für den Wert eines Erbbaurechts aus, das in voller Höhe mit Grundpfandrechten belastet sei. Weiterhin ist ein Betrag in Höhe von 32.067,01 DM für Mieten, die sich auf dem Verwaltersonderkonto befänden, genannt sowie ein Betrag in Höhe von 65.000,– DM resultierend aus auf Konten vorhandenen Mietkautionen. Weiterhin ist ein Betrag von 1,– DM als Erinnerungswert für etwaige vorhandene Mietrückstände eingestellt. Außer dem sich hieraus ergebenden Betrag von 7.097.068,01 DM enthält das Gutachten die Schilderung von Anfechtungsansprüchen in Höhe von insgesamt 80.000,– DM wegen Einzugs von Mieten durch einen Grundpfandrechtsgläubiger für einen näher geschilderten Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Blatt 52 ff. d. A. Bezug genommen.
Nachdem am 20. September 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden war, hat der Beteiligte unter dem 17. Oktober 2001 beantragt, die Vergütung für die vorläufige Verwaltung auf insgesamt 35.213,67 DM einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer festzusetzen. Dabei hat er eine Berechnungsgrundlage von 7.097.068,01 DM zugrundegelegt. Dies entspreche den in seinem Gutachten ermittelten Aktiva. Insbesondere sei auch der Wert des Erbbaurechts in Höhe von 7.000.000,– DM in Ansatz zu bringen. Es sei erforderlich gewesen, den Wert des Immobiliarvermögens den Valutenständen der Grundpfandrechte gegenüber zu stellen. Er habe Kontakt mit den Grundpfandrechtsgläubigern aufgenommen und nach den entsprechenden Darlehensvaluten betreffend die Grundpfandrechte gefragt. Weiterhin habe er Grundbuchauszüge eingeholt und darüberhinaus mehrere Besprechungen bezüglich der Umschuldung der Kredite geführt. Außerdem habe er sämtliche Mieter angeschrieben und zur Zahlung der Mieten auf das von ihm eingerichtete Sonderkonto aufgefordert. Da sich herausgestellt habe, dass die Mieten an einen Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten gewesen seien, habe er zur Klärung der Anfechtungsansprüche die Bank um Mitteilung zu einzelnen Buchungsvorgängen auf dem Hauskonto gebeten. Sodann habe er festgestellt, welche Mietzinsen anfechtbar seien. Für seine Tätigkeit sei ein Satz von 15 % der Verwaltervergütung angemessen.
Mit Beschluss vom 8. November 2001 hat das Amtsgericht dem Antrag des Beteiligten entsprechend seine Vergütung für die Zeit vom 31. Juli 2001 bis zum 20. September 2001 auf 35.213,67 DM einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gegen diesen ihr nicht zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin unter dem 21. März 2002 Beschwerde eingelegt. Sie hält die Vergütung nur in Höhe eines hier nicht mehr gegenständlichen vorherigen Vergütungsantrags in Höhe von 9.911,75 DM für gerechtfertigt. Der Beteiligte sei nicht in nennenswertem Umfang mit Absonderungsrechten der Kreditinstitute befasst gewesen. Diese seien hier unstreitig. Im Übrigen handele es sich um einen sehr einfachen Routinefall.
Das Amtsgericht hat unter dem 8. April 2002 nicht abgeholfen und zur Begründung der Vergütungsfestsetzung ausgeführt, die mit Absonderungsrechten belasteten Vermögenswerte seien in vollem Umfang mit einzubeziehen, da sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters fast ausschließlich auf die Ermittlung der Werthaltigkeit des belasteten Immobilienvermögens erstreckt habe. Ob die Absonderungsrechte streitig seien, sei unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Nichtabhilfeentscheidung Blatt 168 d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die unter dem 21. März 2002 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, § 6 i. V. m. § 64 Abs. 3 InsO, da insbesondere fristgerecht eingelegt. Bezüglich der Wahrung der Frist wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 26. März 2002 – 86 T 60/02 – Seite 3, 4 verwiesen.
Die Schuldnerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, da die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung als Massekosten ...