Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, selbst oder durch Dritte, dem Kreuzfahrtschiff XY die Klassifizierung "5 Sterne- Superior" zu erteilen, ohne dass die Klassifizierung auf Basis eines Klassifizierungssystems speziell für Kreuzfahrtschiffe erfolgt und / oder ohne dass die Voraussetzungen für die Vergabe der Klassifizierung "5 Sterne-Superior" anhand des konkret angewendeten Klassifizierungssystems "Deutsche Hotelklassifizierung" vorliegen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. des Tenors bereits entstanden ist und / oder künftig noch entstehen wird.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und der Beklagte 90% zu tragen.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR und für die Klägerin im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihr bekanntestes Schiff ist die , die wie ihre übrigen Schiffe unter der Flagge der Bahamas fährt. Ein anderes Kreuzfahrtschiff, die , fährt für die Reederei unter deutscher Flagge, nach Angaben der Klägerin unter deutscher Zweitflagge. Die Klägerin wendet sich gegen die Zertifizierung der nach den Kriterien der deutschen Hotelklassifizierung.
Der Beklagte ist der Dachverband des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes. Er nimmt satzungsgemäß die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes wahr. Zu seinen Mitgliedern zählen die regionalen Einzelverbände und drei Fachverbände auf Bundesebene, darunter der e. V.. Nach § 5 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die satzungsmäßigen Aufgaben des in jeder Weise zu unterstützen. § 4 der Satzung ermöglicht den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn es den Satzungen oder Beschlüssen der -Organe zuwider handelt.
Der Beklagte erarbeitete den Kriterienkatalog für die "Deutsche Hotelklassifizierung", die die Grundlage für die Einordnung eines Betriebes in die Sternekategorien Tourist, Standard, Komfort, First Class oder Luxus bildet und stellt seine einheitliche Anwendung sicher, z.B. indem er Beanstandungen gegen Einzelbewertungen nachgeht. Die Einzelheiten des Kriterienkataloges 2005 sind der Anlage K 16, diejenigen des Kriterienkataloges 2005 - 2009 der Anlage B 8 zu entnehmen. Die Klassifizierung selbst obliegt den Landesverbänden, die sich dazu anderer Unternehmen als Dienstleister bedienen. In ist dies z.B. die GmbH (im folgenden: GmbH). Die Klassifizierung ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Hoteliers vorgenommen.
Ende April 2005 wurde die erstmals nach den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung geprüft und erhielt die Note "5 Sterne Superior", obwohl die Kabinen unstreitig die im damals gültigen Kriterienkatalog für Zimmer in Luxushotels vorgeschriebene Mindestgröße unterschritten. Das Zertifikat, wegen dessen Erscheinungsbildes auf die Anlage B 44 Bezug genommen wird, enthält den Satz:
Dieser Betrieb erreichte deutlich mehr Wertungspunkte als für seine Kategorie erforderlich.
Am unteren Rand trägt es die Unterschriften von Verantwortlichen der und der GmbH. Der Vorsitzende des -Ausschusses Hotelklassifizierung überreichte den Reederinnen die Urkunde und die auf Seite 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 02. Februar 2010 auf Seite 10 abgebildete Metallplakette in einer feierlichen Zeremonie. Das Schild trägt u.a. die Aufschrift " gültig bis 2012".
Die ist bisher das einzige Kreuzfahrtschiff, dass anhand der Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung geprüft wurde. Eine Bewertung der wurde unter Hinweis auf den ausländischen Flaggenstaat abgelehnt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus §§ 3, 5, 4 Nr. 10 UWG auf Unterlassung der Zertifizierung der nach dem für Hotels entwickelten Kriterienkatalog, Widerruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Der Beklagte handele im geschäftlichen Verkehr, da er mit der Bewertung des Kreuzfahrtschiffes den Absatz von Dienstleistungen fördere. Seine Tätigkeit könne mit Warentests nicht verglichen werden, weil er nur auf Wunsch der Hoteliers tätig werde. Sie, die Klägerin, stehe mit der Reederei, der die Bewertung des Beklagten zugute komme, in unmittelb...