Orientierungssatz
1. Der gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Verwertung Verpflichtete ist nach § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG berechtigt, einen Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten zu beauftragen. Verwertbare Abfälle werden dadurch der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG entzogen.
2. Die Überlassungspflicht für Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG bezieht sich nur auf den Abfall zur Beseitigung. Die Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung bestimmt sich nach der subjektiven Zwecksetzung des Abfallbesitzers. Ist der Besitzer nicht in der Lage, eine Verwertungsmöglichkeit zu benennen, handelt es sich um Abfall zur Beseitigung.
Tenor
1. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu 3.) wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. Mai 2003 – 2 C 422/01 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zu 3.) zur Zahlung von mehr als 705,68 Euro nebst Zinsen verurteilt worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1.) und zu 3.) als Gesamtschuldner 29 %, die Beklagte zu 1.) weitere 19 % und die Klägerin 52 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) trägt die Klägerin zu 56 %. Im Übrigen findet insoweit eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin zu 56 % und die Streithelferin der Beklagten zu 3.) zu 44 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithilfe fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Entgeltansprüche für die Entsorgung von Hausmüll und das Recycling von Altpapier im dritten und vierten Quartal 1998.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu 3.) antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen wendet sich die auf Seiten der Beklagten zu 3.) dem Streit beigetretene Streithelferin mit ihrer Berufung, soweit die Beklagte zu 3.) zur Zahlung des Entgelts für das Recycling von Altpapier im dritten und vierten Quartal 1998 verurteilt worden ist.
Sie ist der Ansicht, das Recycling von Altpapier unterfalle nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang, weil dieses vollständig privat, also gewerblich organisiert werde.
Die Streithelferin der Beklagten zu 3.) beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 12.05.2003 (2 C 422/01) wird die Klage abgewiesen, soweit die Berufungsklägerin zur Zahlung von mehr als 705,68 Euro verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 08.05.2003 – Az. 2 C 422/01 – zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Tatbestandes des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist zulässig.
Die Streithelferin der Beklagten zu 3.) kann gemäß § 67 ZPO namens der Hauptpartei, also der Beklagten zu 3.), Berufung einlegen. Das ist hier in wirksamer Weise geschehen.
2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3.) keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelt für das Recycling von Altpapier für das dritte und vierte Quartal 1998.
a) Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 LAbfG, wonach die Entgeltpflicht für die Abfallentsorgung den benutzungspflichtigen Eigentümer trifft. Denn die Beklagte zu 3.) unterliegt unter den vorliegenden Umständen als Grundstückseigentümerin hinsichtlich des Papierrecyclings nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang.
Ein etwaiger Anschluss- und Benutzungszwang kann sich nur aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ergeben. Soweit die darin normierte bundesrechtliche Überlassungspflicht reicht, impliziert bereits diese einen Benutzungszwang, soweit Überlassungspflichten nicht bestehen, kann das landesrechtlich nicht korrigiert werden (so in Bezug auf § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage, § 13, Rn. 19, wobei dasselbe auch für § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gelten muss). Das "Ob" der Überlassungspflicht von Abfällen ist damit zwingend bundesrechtlich festgelegt (VGH Kassel, NVwZ 2001, S. 108, 109).
§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG differenziert zwischen Abfällen aus privaten Haushalten (S. 1) und solchen aus anderen Herkunftsbereichen (S. 2). Für die Qualifizierung des Abfalls ist seine Herkunft, nicht seine Beschaffenheit maßgebend (Kunig/Paetow/Versteyl. a.a.O., § 13, Rn. 14).
Im vorliegenden Fall ist nicht vollends eindeutig, ob es sich bei dem Altpapier um Abfall aus einem privaten Haushalt oder aus einem anderen Herkunftsbereich, bsph. aus einem Gewerbebetrieb, handelt. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) haben in der ersten Instanz geltend gemacht, dass das Altpapier im Rahmen der Tätigkeit der inzwischen liquidierten ... GmbH angefallen sei. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. In beiden Fällen besteht ein Anschl...