Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 17.02.2003; Aktenzeichen 64 Gs 1274-1276/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Im Übrigen wird die Sache dem Amtsgericht – Ermittlungsrichter – zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt gegen den Beschuldigten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Auf ihren Antrag ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bochum durch die drei angefochtenen Beschlüsse vom 17.02.2003 die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten (64 Gs 1274/03), der Geschäftsräume der Firma I GmbH (64 Gs 1275/03) und der Geschäftsräume der Firma I2 (64 GS 1276/03) sowie die Beschlagnahme bestimmter Unterlagen an. Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse wird auf BI. 99 – 104 d.A. Bezug genommen.
Die Durchsuchungen erfolgten am 02.04.2003.
Dabei wurden die in den Nachweisungen BI. 136, 137u. 139 – 143 d.A. aufgelisteten Gegenstände gegen den Widerspruch des Beschuldigten sichergestellt. Die Gegenstände befinden sich nach wie vor in amtlichem Gewahrsam.
Antrag auf richterliche Genehmigung der Beschlagnahme wurde nicht gestellt.
Mit der Beschwerde vom 03.04.2003 greift der Beschuldigte die obengenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen an. Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:
Der Tatverdacht stütze sich unter anderem auf die einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegenden Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Finanzamt. Die in den angefochtenen Beschlüssen als verdächtig angesehene gesonderte Verbuchung von Beratungsaufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben beruhe auf einer entsprechenden Anregung des Betriebsprüfers. Das ferner in Bezug genommene Bestechungsgeständnis des gesondert verfolgten T betreffe keine gemeinsamen Unternehmungen mit dem Beschuldigten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf BI. 169, 184u. 198 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Durchsuchungsanordnungen unbegründet; hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnungen fehlt bislang eine wirksame rechtsmittelfähige Entscheidung.
Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnungen sind die §§ 102, 105 StPO.
Danach kann der Ermittlungsrichter bei demjenigen, der als Täter einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume anordnen, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung vor Beweismitteln führen werde.
Bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen geht die Kammer im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz eines Durchsuchungszugriffs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgenden Grundsätzen aus:
Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben. Ein auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Andererseits wird der gesetzliche Zweck, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung richterlich zu begrenzen bereits durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben gewahrt (so zuletzt Bundesverfassungsgericht, NSTZ 2002, 212/213). Dabei kann insbesondere bei Beginn des Ermittlungsverfahrens noch keine genaue Einzelaktbeschreibung gefordert werden. Auch bedarf es grundsätzlich keiner Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Von Verfassungswegen ist nur erforderlich, dass die Tatschilderung über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht und den Tatvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit umreißt, dass er den Vollziehungsbeamten aufzeigt, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen. Die Beschreibung der aufzuklärenden Straftaten wird durch die Angaben über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn die erwarteten Beweismittel wenigstens annäherungsweise – gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben – beschrieben werden (Bundesverfassungsgericht NSTZ – RR 2002, 172/173).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind der Tatvorwurf, der Tatverdacht und die gesuchten Beweismittel in dem angefochtenen Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert.
Es kann dahinstehen, ob die den Tatvorwurf betreffende Einlassung des Beschuldigten gegenüber der Steuerfahndung einem Verwertungsverbot unterliegt und ob die Verbuchung der in Rede stehenden Auszahlungen auf einem Sonderkonto auf einer Empfehlung des Betriebsprüfers beruht. Denn selbst wenn man die Einlassung des Beschuldigten und den Umstand ...