Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufklärung. Exkavation
Normenkette
BGB § 823
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 18.07.2007 bis 20.02.2008 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch.
Am 18.07.2007 begab sich die Klägerin mit Beschwerden in zahnärztliche Behandlung der Beklagten. Im Bereich der Zähne 35 bis 37 befand sich bei der Klägerin eine Brücke. Die Beklagte erstellte eine Röntgenaufnahme dieses Zahnbereiches und entfernte sodann die Brücke. Dabei wurde unter der Brücke am Zahn 37 eine "caries profunda" festgestellt, wobei der Nerv ausweislich der Patientenkarte schon "durchschimmerte". Die Karies am Brückenanker 37 wurde entfernt. Dabei kam es zu einer Eröffnung der Pulpa. Auf dieses Risiko wurde die Klägerin vor der Behandlung nicht hingewiesen. Infolgedessen wurde der Zahn 37 überkappt. Ausweislich der Dokumentation wurde die Klägerin auf mögliche Spätfolgen und auf die Notwendigkeit, die Brücke im Bereich der Zähne 35 bis 37 zu erneuern, hingewiesen. Darüber hinaus wurde ein Sensibilitätstest des Zahns 37 durchgeführt, auf den dieser positiv reagierte. Wegen der Karies entschied sich die Beklagte mit einer weiteren Behandlung 8 bis 12 Wochen zuzuwarten, um zu überprüfen, ob der Zahn "ruhig" bleibt.
Am 20.07.2007 stellte sich die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Aus der Dokumentation ergibt sich, dass der Zahn 37 bei dieser Behandlung weiterhin empfindlich war.
Unter dem 20.08.2007 erfolgte eine weitere Vorstellung bei der Beklagten. Dabei wurde der Zahn 37 nicht behandelt. Vielmehr wurde der Zahn 46 mit einer einflächigen Füllung versehen. Ausweislich der Patientenkarte war der Zahn 37 nicht mehr empfindlich. Der durchgeführte Vitalitätstest fiel positiv aus.
Am 31.10.2007 stellte sich die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Die Beklagte führte bei diesem Termin eine Kronenaufbaufüllung im Bereich der Zähne 35 und 37 durch. Die durchgeführte Vitalitätsprobe am Zahn 37 war weiterhin positiv.
Am 12.11.2007 behandelte die Beklagte den Zahn 37 erneut mit einer indirekten Überkappung. Im Übrigen fand eine Anprobe des Brückengerüstes statt.
Unter dem 19.11.2007 wurde dann die Voll-Keramik-Brücke für die Zähne 35 bis 37 eingegliedert.
Am 03.12.2007 wurde die Klägerin erneut von der Beklagten behandelt. Ausweislich der Dokumentation war die durchgeführte Kontrolle des eingesetzten Zahnersatzes sowie die Okklusion ohne Befund. Die Klägerin äußerte gegenüber der Beklagten, dass ihr die Brücke zu stumpf vorkam. Die Beklagte riet der Klägerin jedoch, weiter abzuwarten.
Am 16.02.2008 stellte sich die Klägerin mit starken Schmerzen in der Praxis der Beklagten vor. Ausweislich der Dokumentation wurde sie an diesem Tag nicht von der Beklagten, sondern von deren Kollegin und Zahnärztin I behandelt. Der bei dieser Behandlung durchgeführte Sensibilitätstest fiel negativ aus. Die Kollegin I versorgte den Zahn 37 daher mit einer Wurzelbehandlung.
Am 20. und 21.02.2008 ließ sich die Klägerin letztmalig von der Beklagten behandeln. Ausweislich der Dokumentation wurde bei diesem Termin die mögliche Weiterbehandlung besprochen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Dokumentation in der Patientenkarte zu diesen Terminen verwiesen.
In der Folgezeit begab sich die Klägerin in die Behandlung ihres ursprünglichen Zahnarztes M in O.
Die Klägerin rügt eine unterbliebene Aufklärung sowie eine fehlerhafte Behandlung.
Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte sie vor der Entfernung der Karies über das Risiko einer Pulpa-Eröffnung hätte aufklären müssen.
Ferner behauptet die Klägerin, dass die Beklagte sie fehlerhaft behandelt habe. Die Beklagte habe am 18.07.2007 nach Eröffnung der Pulpa fehlerhaft eine Überkappung des Zahns 37 vorgenommen. Es hätte jedoch bereits am 18.07.2007 und spätestens am 20.07.2007 eine Wurzelbehandlung durchgeführt werden müssen. Im Übrigen hätte die Kronenaufbaufüllung nicht bereits 3 1/2 Monate nach der Eröffnung der Pulpa erfolgen dürfen.
Die Klägerin behauptet weiter, dass bei der Folgebehandlung im Februar 2008 durch M ein OPG angefertigt worden sei. Dabei sei als Ursache für die Beschwerden eine Zyste im Bereich des Zahns 37 festgestellt worden. Die Größe der Zyste habe 6 bis 8 mm betragen. Dies sei für eine Zyste eine gewaltige Größe. Die Zyste habe bereits während des gesamten Zeitraumes der Behandlung durch die Beklagte vorgelegen. Die Beklagte habe jedoch fehlerhaft die Zyste nicht erkannt, obwohl sie bereits auf der Röntgenaufnahme vom 18.07.2007 erkennba...