Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten vertragliche und deliktische Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung in dem Zeitraum von Januar 2003 bis April 2008 geltend.
Der Kläger befand sich seit dem 12.06.1990 in der Behandlung des Beklagten. Der Kläger ist starker Raucher, was dem Beklagten auch bekannt war.
In den Jahren 1997 und 1998 stellte der Kläger sich zweimal beim Beklagten vor. Am 18.12.1997 diagnostizierte der Kläger beim Beklagten eine Entzündung des Kehlkopfes sowie der Stirnhöhlen.
Im Anschluss daran stellte sich im Jahr 2000 erneut beim Beklagten vor. Anlass der ersten beiden Besuche im Jahr 2000 waren Probleme des Klägers mit den Ohren. Der Beklagte diagnostizierte eine Außenohrenentzündung sowie ein Verschluss des äußeren Gehörgangs durch einen Pfropf sowie einen Tinnitus. Am 12.09.2000 diagnostizierte der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose ist auch am 20.03.2002 neben einer Außenohrenentzündung dokumentiert.
Nach dem Termin im März 2002 wurde der Kläger beim Beklagten am 27.01.2003 vorstellig, wo der Beklagte erneut eine Kehlkopfentzündung diagnostizierte. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte am 10.06.2003. Am 27.06.2003 findet sich sodann der Vermerk in den Krankenunterlagen "gegebenenfalls MLS". Am 27.01.2003 und am 27.06.2003 verordnete der Beklagte dem Kläger auch das Medikament Locabiosol.
Im Jahr 2003 begegneten sich die Parteien weiterhin anlässlich einer Taxifahrt des Beklagten mit dem Kläger. Anlässlich dieser Taxifahrt fragte der Kläger den Beklagten, ob seine Heiserkeit möglicherweise mit der Klimaanlage des Autos zusammenhängen könne. Der Beklagte forderte den Kläger auf, sich bei erneuter Heiserkeit bei ihm vorzustellen.
Im Jahr 2004 erfolgten weitere Vorstellungen des Klägers beim Beklagten. In diesem Jahr sind in den Krankenunterlangen des Beklagten ausschließlich Probleme mit den Ohren dokumentiert. So findet sich zweimal ein Hinweis auf eine Außenohrenentzündung.
In den Jahren 2005 und 2006 stellte der Kläger sich nicht beim Beklagten vor.
Erst am 25.01.2007 erfolgte eine erneute Vorstellung des Klägers beim Beklagten. Im Rahmen dieses Termins diagnostizierte der Beklagte beim Kläger erneut eine Kehlkopfentzündung. Dieselbe Diagnose stellte der Beklagte beim Kläger am 12.02.2007. An diesem Tag ist ferner die Diagnose einer Lymphknotenschwellung vermerkt.
Im Anschluss an dem Termin im Februar 2007 begab sich der Kläger am 24.01.2008 in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte diagnostizierte erneut eine Kehlkopfentzündung und verordnete dem Beklagten ein Antibiotikum. Am 13.02.2008 diagnostizierte der Beklagte eine Entzündung der Kieferhöhlen. Die nächste Vorstellung des Klägers beim Beklagten erfolgte am 20.02.2008. Der Inhalt des an diesem Tag zwischen den Parteien geführten Gesprächs ist streitig. In den Krankenunterlangen des Beklagten befindet sich unter der Rubrik Befund der Vermerk "Vorstellung HNO Klinik zur MLS".
Am 11.03.2008 stellte der Beklagte dem Kläger eine Überweisung an das T-Hospital in E aus. Eine Diagnose oder ein Befund sind in den Krankenunterlagen nicht vermerkt.
In der gesamten Dokumentation des Beklagten, die bis zum ersten Behandlungstermin zurückreicht, sind weder anamnestische Angaben des Beklagten, noch die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse beschrieben. Die Dokumentation enthält lediglich Angaben zu den gestellten Diagnosen, zu den verschriebenen Medikamenten sowie zu den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Daneben sind Leistungsziffern für die Abrechnung bei der Krankenkasse vermerkt.
Der Kläger stellte sich am 25.03.2008 zur MLS im T-Krankenhaus vor. Dort gab der Kläger an, dass er vor einem Jahr schon einmal eine Dysphonie gehabt habe, die sich unter Antibiose deutlich gebessert habe. Jetzt leide er seit Januar 2007 durchgehend an Heiserkeit. Bei der an diesem Tag durch das T-Hospital durchgeführten Laryngoskopie zeigten sich die Stimmbänder beidseits gerötet, das linke Stimmband zeigte sich verdickt mit unruhiger Oberfläche. Es wurde eine MLS (= Mikrolaryngoskopie) empfohlen.
Die MLS wurde sodann am 09.04.2008 durchgeführt. Nach dem OP-Bericht vom 10.04.2008 war die vordere Kommissur nur mit starkem Druck einsehbar. Es zeigte sich auf der rechten Seite im vorderen und mittleren Stimmbanddrittel ein Reinke-Ödem. Nach dem Bericht zeigte sich ein bei Probeentnahme zerfallener Tumor linksseitig vom Eingang des Sinus Morgagnii links, der vom hinteren bis zum Übergang zwischen mittlerem und vorderem Stimmbanddrittel links reichte.
Am 24.04.2008 wurde der Beklagte in die stationäre Behandlung des ...