Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilten Startgutschrift den Wert der von der Klägern bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrende nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte, eine kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dies geschieht dergestalt, dass im Rahmen der Arbeitsverhältnisse den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes von den Arbeitgebern eine zusätzliche Altersversorgung zur gesetzlichen Altersversorgung zugesagt wird. Diese Zusage decken die Arbeitgeber rück über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten, in den die Empfänger der Versorgungszusage als Versicherte einbezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der sich die Mitarbeiter des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes nicht entziehen können.
Mit Neufassung ihrer Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Mit dieser Systemumstellung wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes für betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) berechnen.
Die am 00.00.1948 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ist seit 1971 im H tätig und seit dem 00.00.1973 bei der Beklagten pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber ist Beteiligter der Beklagten. Nach dem früheren Satzungsrecht ergab sich für die Klägerin zum 1.11.2001 eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 921,99 €. Durch Mitteilung vom 20.12.2002 wurde der Klägerin sodann auf Basis der Satzungsänderung eine neue Startgutschaft in Höhe von 415,99 € zuerkannt. Gegen dieses Bescheid legte die Klägerin satzungsgemäß Widerspruch bzw. Einspruch ein, der mit Bescheid vom 10.07.2003 abgelehnt wurde. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Systemumstellung in der Altersversorgung und gegen die Verbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift. Sie hält die Systemumstellung für rechtswidrig und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2008, 1625 zur Systemumstellung der Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf die Systemumstellung bei der Beklagten nicht übertragbar sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die von der Beklagten am 26.04.2002 beschlossene mit Wirkung zum 01.01.2002 vorgenommene Neufassung der Satzung (n.F.) - hier Umstellung von Gesamtversorgung auf Punktemodell durch die § 30 ff. der Neufassung und insbesondere die in § 72 ff. der Satzung n. F. enthaltene Regelung zur Umrechnung der bereits erdienten Anwartschaften in das Punktemodell unwirksam ist, soweit hierdurch in die von der Klägerin bis 31.12.2001 bereits erdienten Anwartschaften auf Zusatzversorgung eingegriffen wird;
hilfsweise
die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.07.2003, der Klägerin zugegangen am 15.07.2003, aufzuheben und den Einspruch der Klägerin gegen die Mitteilungen der Startgutschrift vom 20.12.2002 stattzugeben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin mit Beginn der Altersrente zustehenden Versorgungsleistungen nach den Regelungen der bis zum 31.12.2001 gültigen Satzung der KZVK (hier insbesondere nach den §§ 27 ff. der bis 31.12.2001 gültigen Fassung) zu berechnen und abzuwickeln,
hilfsweise hierzu
die Beklagte zu verurteilen, mit Beginn der Altersrente an die Klägerin eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von mindestens 921,99 € monatlich zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu ...