Normenkette
BGB § 768 Abs. 1, §§ 242, 768 Abs. 320; InsO § 103 Abs. 2
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 92% und der Beklagte 8%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss am 27.06./05.07.2005 mit der X , deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Leasingvertrag über einen Pkw Jaguar JX6 3,0. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate (Laufzeitende: 30.06.2009). Als Leasingentgelt waren eine monatliche Leasingrate von 680,-- Euro sowie ein Restwert von 20.000,-- Euro, jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, vereinbart. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Vertragsurkunden (Anlagen K1, K2, Bl. 12 ff. d.A.) sowie die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin (Anlage K8, Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Leasingnehmerin wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter lehnte den Eintritt in den Leasingvertrag ab. Am 26.07./31.07.2007 trafen die Klägerin und der Beklagte unter der Überschrift "Übernahme eines Leasingvertrages" eine schriftliche Vereinbarung des Inhalts, dass der Beklagte ab dem 01.07.2007 in alle Rechte und Pflichten des in Rede stehenden Leasingvertrages eintreten sollte (vgl. Anlage K3, Bl. 15 d.A.). Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit vom Beklagten genutzt und die Leasingraten - mit Ausnahme der zum 01.06.2009 für den Monat Juni fälligen Rate in Höhe von 809,20 Euro brutto - beglichen.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 16.07.2009 (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) teilte die Klägerin mit, dass sie das Fahrzeug zwei verschiedenen Autohändlern zum Kauf angeboten habe, die beide jeweils 12.000,-- Euro inkl. MwSt geboten hätten. Unter Hinweis darauf, dass die Differenz zwischen Kaufpreis und kalkuliertem Restwert auszugleichen sei, bat sie um Mitteilung, ob sie das Fahrzeug zu dem gebotenen Preis verkaufen solle, und machte alternativ von ihrem vertraglich vorgesehenen Andienungsrecht Gebrauch. Mit E-Mail vom 27.07.2009 (Anlage B1, Bl. 40 d.A.) erklärte der Beklagte den Widerruf der Leasingvereinbarung vom 31.07.2007. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.08.2009 (Anlage B2, Bl. 41 d.A.) ließ die Klägerin dem Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.08.2009 das Fahrzeug zum Kauf anbieten. Am 26.10.2009 verkaufte sie das Fahrzeug für - wie sie behauptet - brutto 12.000,-- Euro an einen Autohändler in Essen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2009 (Anlage K6, Bl. 18 d.A.) ließ sie den Beklagten zum Ausgleich des Netto-Differenzbetrages zwischen kalkuliertem Restwert und Kaufpreis (9.915,97 Euro) zuzüglich der Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme (651,80 Euro) unter Fristsetzung bis zum 17.11.2009 auffordern. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Zwar habe sie ursprünglich zum Zwecke der Refinanzierung alle Rechte und Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag an die X übertragen und dieser das Leasingfahrzeug sicherungsübereignet; die Refinanzierung sei aber mittlerweile abgelöst worden, und die Ansprüche aus dem Vertrag nebst Sicherheiten an sie rückübertragen worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten bereits im Hinblick auf seine fehlende Verbrauchereigenschaft nicht zu. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe bei Abschluss der Übernahmevereinbarung erklärt, das Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit nutzen zu wollen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.567,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung (05.03.2010) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Mit Nichtwissen bestreitet er außerdem, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 12.000,-- Euro verkauft habe, und behauptet, dass der angeblich erzielte Kaufpreis jedenfalls wertunangemessen gewesen sei. Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, wirksam den Widerruf des Leasingvertrags vom 05.07.2005/31.07.2007 erklärt zu haben und behauptet in diesem Zusammenhang, den Leasingvertrag als Privatperson abgeschlossen zu haben und über das danach in seiner Person bestehende Widerrufsrecht sowie darüber, dass der Leasingnehmer eine Vollamortisation schulde, nicht belehrt worden zu sein. Den im Leasingvertrag vereinbarten Restwert hält er für sittenwidrig überhöht, da - so behauptet er - die Gewinnmarge deutlich über dem Refinan...