Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen 541 IN 801/00) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 31.07.2000 zu 541 IN 801/00 wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01.06.2000 und 07.06.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 19.05.2000 sowie die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin vom 21.07.2000, 23.07.2000 und 26.07.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 12.07.2000 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Wert des Beschwerdegegenstandes: 212.800,–DM
Tatbestand
I.
Auf den Insolvenzantrag der … vom 19.04.2000 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zunächst 12.286,40 DM ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.05.2000 (Bl. 18 -19 d. A.) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin mit Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters für Verfügungen der Schuldnerin an. Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin unter dem 01.06.2000 und 07.06.2000 sofortige Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 03.07.2000 (Bl. 206 d. A.) beantragte die Antragstellerin (…) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zunächst 13.310,29 DM. Am 06.07.2000 erfolgte die richterliche Anhörung des Geschäftsführers der Schuldnerin (Bl. 102- 104 d. A.). Mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 12.07.2000 (Bl. 212 -213 d. A.) wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirkung vom 13.07.2000, 0 Uhr auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin vom 21.07.2000, 13.07.2000 und 26.07.2000.
Mit Beschluss vom 13.07.2000 wurde das Verfahren über den Insolvenzantrag der … mit dem von der … beantragten Verfahren verbunden. Unter dem 14.07.2000 nahm die … ihren Insolvenzantrag zurück. Mit Schreiben vom 18.07.2000 (Bl. 231 – 233 d. A.) an die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin korrigierte die Antragstellerin ihre offene Forderung gegenüber der Schuldnerin auf 5.050,74 DM (Betrieb in Dresden: 1486,80 DM und Betrieb in Hartha: 3.563,94 DM) und kündigte für den Fall der Zahlung des offenen Betrages die Rücknahme des Insolvenzantrages an. Am 27.07.2000 erfolgte eine Zahlung an die Antragstellerin in Höhe von 4.000,– DM. Die Schuldnerin behauptet eine weitere Zahlung durch Verrechnungsscheck am 21.07.2000 in Höhe von 935,– DM, die im Schreiben der Antragstellerin vom 08.08.2000 (Bl. 288 – 289 d.A.) nicht aufgeführt ist.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum Zeitpunkt 01.08.2000, 0 Uhr eröffnet. Der Originalbeschluss (Bl. 240 – 241 d. A.) mit handschriftlichen Ergänzungen ist von Richter am Amtsgericht … unterschrieben, die Reinschrift des Beschlusses wurde mit “i.V. Richter am Amtsgericht …” unterzeichnnet. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluss verfügte Richter am Amtsgericht … die Vorlage an die Rechtspflegerin zur weiteren Veranlassung, die Eröffnungsverfügung der Rechtspflegerin erfolgte am 01.08.2000.
Am 03.08.2000 nahm die Antragstellerin ihren Insolvenzantrag mit der Begründung zurück, dass die Forderung größtenteils beglichen worden sei. Gegen den Eröffnungsbeschluss legte die Schuldnerin unter Hinweis auf die Antragsrücknahme am 03.08.2000 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.08.2000 dieser Beschwerde nicht abgeholfen, hinsichtlich der übrigen Beschwerden der Schuldnerin keine Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin am 15.08.2000 wurde die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.08.2000 umfassend begründet.
Die Schuldnerin trägt vor, es liege kein zulässiger Insolvenzantrag vor. Die Rücknahme des Antrages sei wirksam, da sie vor dem Erlaß und der Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses erfolgt sei. Aufgrund der telefonischen Mitteilung des Richters am Amtsgericht … vom 03.08.2000, er habe den Eröffnungsbeschluss als Vertreter von Richter am Amtsgericht … unterzeichnet, sei zweifelhaft, ob der Beschluss tatsächlich am 31.07.2000 von Herrn Richter … unterzeichnet worden und ob dieser auch zuständig gewesen sei. Im Übrigen habe die Antragstellerin weder eine Forderung gegen die Schuldnerin noch einen Insolvenzgrund glaubhaft gemacht. Der Schuldnerin sei zu dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.07.2000, das lücken- und fehlerhaft sei, kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Schuldnerin ...