Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 545 IN 2068/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters wird der Beschluss des Amtsgerichtes Dresden – Insolvenzgericht vom 01.03.2002 abgeändert.
Zugunsten des Verwalters wird ein Vorschuss auf die Auslagen des Verwalters von 278,40 EUR festgesetzt, den der Beschwerdegegner zu tragen hat.
Tatbestand
I.
In dem nach Stundung der Verfahrenskosten eröffneten Regelinsolvenzverfahren begehrt der Verwalter die Anerkennung von Steuerberaterkosten als aus Staatskasse zu erstattende Auslagen.
Nach Eigen- und Fremdantrag hat das Amtsgericht zunächst mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.01.2002 dem Schuldner die Kosten für das Insolvenzverfahren bis zu Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet und mit ebenfalls rechtskräftigem Beschluss vom 05.02.2002 das Verfahren zum Folgetag eröffnet. Mit Schriftsatz vom 15.02.2002 hat der Verwalter um Festsetzung eines Auslagenvorschusses in Höhe von zunächst 348 EUR und der Erstattung aus der Staatskasse gebeten, um damit zur Bescheinigung der Insolvenzgeldansprüche eine Steuerberatungsgesellschaft mit dem Ausweis der Einkommen auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer und mit Insolvenzgeldbescheinigungen zu beauftragen.
Mit Beschluss vom 01.03.2002 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen, weil die durch die Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft begründeten Forderungen Masseschulden im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 1 InsO seien, die nicht mit der Festsetzung der Vergütung abgegolten würden. Diese fielen damit auch nicht unter die Stundungsregelung des § 4 a InsO.
Gegen diesen ihm am 07.03.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.03.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Verwalters, mit der dieser im Wesentlichen geltend macht, die notwendigen Steuerberatungskosten seien in masseunzulänglichen Verfahren ausnahmsweise als Auslagen zu behandeln, weil es dem Verwalter nicht zuzumuten sei, den ihm obliegenden steuerlichen Pflichten unter Verwendung eigener Mittel nachzukommen.
Nach Nichtabhilfe hat der Verwalter mit weiterem Schriftsatz vom 17.04.2002 mitgeteilt, mittlerweile seien ihm für die erforderlichen Arbeiten vom Steuerbüro 278,40 EUR in Rechnung gestellt worden.
Er beantragt,
Auslagen in Höhe von 278,40 EUR festzusetzen und deren Erstattung aus der Staatskasse anzuordnen.
Die Bezirksrevisorin beim Amtsgericht tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 64 Abs. 3 InsO statthaft.
Dabei kann zunächst noch offen bleiben, ob der Antrag auf einen Vorschuss oder eine endgültige Festsetzung von Auslagen gerichtet ist. Auch bei der Versagung der Genehmigung einer Vorschussentnahme ist die Beschwerde des Verwalters anerkannt (vgl. z. B. Haarmeier/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Auflage, § 9 InsVV, Rn. 18 am Ende). Um so mehr gilt dies im vorliegenden Fall, in dem der Antrag des Verwalters nicht auf eine -schon als Verfügung mögliche- insolvenzgerichtliche Genehmigung gerichtet ist, sondern infolge des Sekundäranspruches des § 63 Abs. 2 InsO auf eine Auslagenfestsetzung durch Beschluss.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Eine Übertragung der systematischen Trennung von Auslagen einerseits und Masseverbindlichkeiten andererseits auf Stundungsverfahren ist weder praktikabel noch vom Gesetzgeber gewollt. Die für erforderliche Dienst- oder Werkverträge vom Verwalter persönlich getragenen Aufwendungen sind jedenfalls im Rahmen des § 63 Abs. 2 InsO als Auslagen zu berücksichtigen.
a) Die vertragliche Begründung von Masseverbindlichkeiten in masselosen Verfahren ist schon rein praktisch kaum ohne Mittelzufluß aus dem Vermögen des Verwalters denkbar.
Während ein Verwalter bisher Entgelte für erforderliche Dienst- und Werkverträge als Massekosten nach §§ 54, 55 InsO, 4 Abs. 1 InsVV bedienen konnte, ist ihm dies in den jetzt zu eröffnenden masselosen Verfahren praktisch ausgeschlossen. Kein Steuerberater oder sonstiger möglicher Vertragspartner des Verwalters wird sich darauf einlassen, dass für sein Entgelt nur die nicht vorhandene Masse haftet. Vielmehr ist regelmäßig zu erwarten, dass ein solcher Vertragspartner erst dann abschließt, wenn der Verwalter das Entgelt aus eigenen Mitteln vorschießt oder zumindest die persönliche Haftung übernimmt. Wenn auch der Vertragsschluss des Verwalters als Begründung von Masseverbindlichkeiten anzusehen ist, spricht viel dafür, die tatsächliche Finanzierung der theoretischen Masseverbindlichkeit aus dem Vermögen des Verwalters als Auslagen auch im Sinne von § 4 Abs. 2 InsVV anzusehen. Diese Doppelnatur wurde nach bisherigem Recht nie näher beleuchtet, weil auch für Auslagen keine Erstattung aus der Staatskasse in Betracht kam.
b) Jedenfalls ergibt sich aber aus der Begründung des Änderungsgesetzes, dass unvermeidbare Kosten, die dem Verwalter persönlich bei der notwendigen Begründung von Masseschulden entstehen, im Rahmen des § 62 Abs. 2 InsO als Auslagen zu behandel...