Verfahrensgang
AG Dresden (Entscheidung vom 17.12.2009; Aktenzeichen 116 C 3095/09) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichtes Dresden vom 17.12.2009 - Az.: 116 C 3095/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.284,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.142,00 EUR seit dem 18.03.2007 sowie aus 2.142,00 EUR seit dem 18.03.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Durch Vorbehaltsurteil ist der im Urkundenprozess erhobenen Zahlungsklage stattzugeben.
A.
Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft.
Denn sie ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet und sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen sind durch Urkunden beweisbar (§ 592 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat vom Urkundenprozess nicht Abstand genommen.
B.
I.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entgeltanspruch für das zweite und dritte Vertragsjahr in Höhe von insgesamt 4.284,- EUR (= 2 × 1.800,- EUR + 19 % Mehrwertsteuer) aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag vom 17.03.2006 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB zu.
1. Nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09) handelt es sich bei einem "Internet-System-Vertrag" um einen Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB. Denn nach der Leistungsbeschreibung ist Gegenstand dieses Vertrages die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer von der Klägerin für ihren Kunden erstellten und betreuen Webseite (homepage) im Internet und somit die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin.
An dieser rechtlichen Einordnung ändert nichts, dass vorliegend die Klägerin nicht die erstmalige Erstellung, sondern die künstlerische und grafische Bearbeitung der bereits vorhandenen Internet-Präsentationen der Beklagten vornehmen sollte.
2. Der Vertrag ist nicht durch wirksame Kündigung der Beklagten beendet worden.
a) Der vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 36 Monaten fest geschlossen. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren ist nicht unangemessen. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, kann gemäß § 309 Nr. 9a BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine feste Laufzeit von 2 Jahren geregelt werden. Bei der Beklagten als Betreiberin eines Friseursalons, die bei Abschluss des vorliegenden Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, handelt es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Auf die von der Beklalten behauptete Eigenschaft als Minderkaufmann kommt es nicht an. Unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Rechtsverkehrs, die häufig längere Vertragslaufzeiten erfordern, verstößt eine Vertragsbindung von 3 Jahren nicht gegen §§ 307, 310 BGB.
b) Umstände, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB rechtfertigen, hat die Bekalgte nicht vorgetragen.
3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist hinsichtlich der Leistung der Klägerin keine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB gegeben. Aus diesem Grund bestimmt sich die Gegenleistung der Beklagten nicht nach § 326 Abs. 2 BGB.
Zwar ist eine vollständige Leistungserbringung der Klägerin an der fehlenden Mitarbeit der Beklagten gescheitert. Darin liegt jedoch kein unbehebbares Leistungshindernis in der Person des Gläubigers - hier der Beklagten -. Dafür ist nicht ausreichend, dass die Beklagte an der Durchführung des Vertrages kein Interesse mehr hat und deshalb nicht bereits ist, an der Erstellung einer individuellen Internetseite durch die Klägerin durch Überlassen von Unterlagen und Teilnahme an Besprechungen mitzuwirken.
4. Die Beklagte ist vorleistungspflichtig. Aus der Vertragsurkunde vom 17.03.2006 und § 1 Abs. 1 Satz 2 der wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich, dass die Beklagte das Entgelt jährlich im Voraus zu zahlen hat.
Nach dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.03.2010 (Rn. 28 f. zitiert nach Juris) ist die in den AGB zum Internet-System-Vertrag bestimmte Vorleistungspflicht des Kunden jedenfalls dann wirksam, wenn die Klausel gegenüber einem Unternehmer (§§ 14, 310 Abs. 1 BGB) verwendet wird.
a) Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Beklagten um einen Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
b) Der Bundesgerichtshof hält die Vorleistungspflicht des Kunden aus sachlichen Gründen für gerechtfertigt. ...