Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.09.2006) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.685.460,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 07.11.2001 bis zum 29.11.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist alleinige Aktionärin der E AG (i m Folgenden: „Schuldnerin”), über deren Vermögen durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 01.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Am 28.09.2001 hatte die Hauptversammlung der Schuldnerin beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 110.000,- EUR um 6.000.000,- EUR auf 6.110.000,- EUR zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung erfolgte im Wege der Sacheinlage. Die Beklagte brachte als Sacheinlage 118.125 Inhaberaktien der X AG mit Sitz in … ein. Dies entsprach einer Beteiligung von 17 % an dem bedungenen Grundkapital der X AG. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erbringung computerspezifischer Dienstleistungen. Im Gegenzug erhielt die Beklagte die neuen Aktien der Schuldnerin.
Der Wert der Aktien an der X AG wurde auf EUR 6 Millionen festgesetzt. Die gemäß § 183 Abs. 3 AktG erforderliche Prüfung der Sacheinlage fand durch einen Wirtschaftsprüfer statt. Der Wirtschaftsprüfer gelangte in seinem Prüfungsbericht vom 27. September 2001 zu dem Ergebnis, dass der Wert der durch die Beklagte einzubringenden Aktien den Nennwert der dafür von Schuldnerin auszugebenden Aktien erreicht. Er nahm dabei Bezug auf das Gutachten über die Bewertung der X AG zum 30. Juni 2001 von Herrn Prof. Dr. Q vom 24. September 2001. Sowohl dem Prüfungsbericht als auch dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Q liegen die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, die das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) aufgestellt hat, zugrunde. Prof. Dr. Q und ihm folgend der Wirtschaftsprüfer haben bei der Bewertung der Aktien der X AG auf die zukünftigen prognostizierten finanziellen Überschüsse abgestellt. Sie haben die von ihnen so ermittelten Zukunftserfolge diskontiert und aus dem Gesamtwert des Unternehmens den Wert der von der Beklagten eingelegten Aktien abgeleitet.
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung ging beim Handelsregister des Amtsgerichts M am 4. Oktober 2001 ein. Am 7. November 2001 erfolgte die Eintragung.
In einer weiteren ebenfalls am 28. September 2001 durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der Schuldnerin wurde die Verlegung des Sitzes der Schuldnerin von A nach B beschlossen.
Die Beklagte war bei beiden Hauptversammlungen nicht zugegen. Als Vertreter handelte Herr XY.
Die K GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn K, unterbreitete der Schuldnerin am 10. Mai 2004 ein bis zum 31. Dezember 2004 befristetes, unwiderrufliches Angebot, die von der Beklagten bei der Schuldnerin eingelegten Aktien zum Preis von EUR 10.234.000,00 zu kaufen und zu erwerben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Schuldnerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nach den Grundsätzen der aktienrechtlichen Differenzhaftung zustehe. Hierzu behauptet er, der eingebrachten Sacheinlage hätte im maßgeblichen Zeitpunkt kein messbarer Wert beigelegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 07.11.2001 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
Die als Sacheinlage geleisteten Aktien der X AG hätten den Nennwertbetrag von EUR 6 Millionen erreicht. Unabhängig davon habe sie auf die Richtigkeit der eingeholten Gutachten vertrauen dürfen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe einen angeblichen Minderwert der Sacheinlage nicht ausreichend substantiiert und wolle insoweit einen Ausforschungsbeweis führen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat in dem im Tenor zuerkannten Ausmaß Erfolg.
1. Dem Kläger steht in diesem Umfang gemäß §§ 188 Abs. 2, 36 a Abs. 2 S. 3 AktG sowie gemäß §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 2 GmbHG analog ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.
a) Die Rechtssprechung hat aus dem in § 9 Abs. 1 AktG normierten Verbot der Unterparemission eine aktienrechtliche Differenzhaftung entwickelt. Bleibt danach im Rahmen der Sachgründung der Gesellschaft der Wert der Einlage hinter dem Nennwert der Aktie bzw. bei der Stückaktie hinter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der ausgegebenen Aktie zurück, so trifft den Anleger eine Ha...