Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.03.2008, 4 O 337/06, wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver-säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge-setzt werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein türkisches Unternehmen, das unter anderem von türkischen Einwohnern in Deutschland Gelder annahm, die in den Betrieben des Unternehmens in der Türkei angelegt werden sollten. Dabei wurde den Anlegern dargestellt, dass auf diese Weise zugleich das Heimatland wirtschaftlich unterstützt und ein Gewinn erwirtschaftet werden könne, wobei auch das im islamischen Kulturkreis verbreitete Zinsverbot berücksichtigt werde.
Der Kläger legte bei der Beklagten Geld an, was über Herrn geschah. Dieser stellte die Beklagte und ihre Unternehmensphilosophie unter anderem in der Moschee vor, die der Kläger besuchte, und warb dort für die Anlagemöglichkeit bei der Beklagten.
Der Kläger suchte Herrn auf bzw. ließ diesen zu sich kommen, wobei sich der genaue Ablauf als streitig darstellt. Er übergab Herrn sodann die anzulegenden Geldbeträge in bar. Dafür erhielt er, wie es bei der Beklagten üblich war, Anteilsscheine. Wegen deren Erscheinungsbild wird auf Blatt 15 und 16 der Akte Bezug genommen. Ferner wurde, ebenfalls nach den üblichen Gepflogenheiten bei der Beklagten, über das "Anlagekonto" ein Abrechnungsblatt geführt. Insoweit wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen.
Umstritten ist, wann und wieviel Geld der Kläger im Einzelnen bei der Beklagten anlegte. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erwarb der Kläger zunächst 1997 und 1998 bei der Anteile für über 100.000,- DM und verkaufte diese später wieder mit Gewinn. Anfang 1999 erwarb der Kläger dann Anteile an der Beklagten. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits alle Anteile an der verkauft hatte, ist offen geblieben.
Auch von den Anteilen an der Beklagten verkaufte der Kläger wiederum einen Teil. Nach der Zusammenstellung auf dem Kontoblatt mit Datum 28. 2. 2000 oben und 27. 8. 2004 unten (Bl. 6 d.A.) verfügte er zuletzt über Anteile im Wert von 133.025,- DM (=68.014,60 Euro). Die Abrechnung trägt auch eine Unterschrift des Klägers.
Mit einem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. 4. 2006 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Anlage bei der Beklagten und forderte die Rückzahlung von 68.014,60 Euro. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 7 und 8 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger behauptet,
sei ein weisungsabhängiger Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Er habe ausdrücklich zugesagt, dass die Geldanlage bei der Beklagten zu 100 % sicher sei und dass der Kläger sein Geld mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit zurückverlangen könne, was bereits durch telefonische Anforderung möglich sei.
Seiner Meinung nach stelle dies eine zusätzliche, einen eigenen vertraglichen Anspruch vermittelnde Zusage dar.
Ferner sei, behauptet er, eine Verzinsung des Anlagebetrages von mindestens 20-25 % durch Herrn X zugesagt worden.
Schon zur Zeit der Geldanlage sei den Verantwortlichen der Beklagten bekannt gewesen, dass die Geldanlage nicht sicher sei und mit dem eingenommenen Geld nur jeweils die Ansprüche früherer Anleger bezahlt würden. Daher sei das sog. Anlagemodell als solches eine betrügerische Täuschung gewesen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen,
2.
für die Kalenderjahre 1999 bis 2005 eine
geordnete Aufstellung der Gewinne und Ausgaben
sowie des Bilanzergebnisses zu übermitteln,
3.
an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen.
Nach Rücknahme des Antrages zu 2. mit Schriftsatz vom 1.12.2006 hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen,
2.
an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 20.03.2008 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Klägervertreter nach Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage im Termin nicht aufgetreten ist.
Der Kläger, der gegen das ihm am 27.03.2008 zugestellte Versäumnisurteil am 08.04.2008 Einspruch eingelegt hat, beantragt nunmehr zuletzt,
das Versäumnisurteil vom 20.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
1.
an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen,
2.
an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie rügt zunächst das Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Es handele sich bei der Beteiligung des Klägers an der Beklagten - insoweit unstreitig - um Aktien. Auf dieses Beteiligungsverhältnis sei türkisches Recht anzuwenden,...