Normenkette
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 22-23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchter unerlaubter Besitzerlangung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Sofern durch die Teileinstellung ausscheidbare Kosten und notwendige Auslagen entstanden sind, trägt diese die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der jetzt 46-jährige Angeklagte besuchte die Grund- und Hauptschule in Ort. Er beendete seine Schulausbildung zunächst mit dem Sekundarabschluss II und absolvierte anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Chemielaborant bei der BASF. Nach Beendigung seiner Lehre war er dort noch für ein weiteres Jahr in dem erlernten Beruf tätig, bevor er zwei Jahre lang den Zivildienst ableistete. Im Anschluss daran holte er seine Fachhochschulreife nach und studierte in der Folge Bauingenieurwesen. Sein Studium finanzierte er teilweise als Gerüstbauer und als Schichtarbeiter bei der BASF. Er absolvierte das Vordiplom, gab sein Studium aber auf, nachdem er eine größere Schenkung erhalten hatte. Seither lebt er von Kapitalerträgen. Diese beliefen sich in den letzten drei bis vier Jahren jeweils auf zwischen 20.000,00 und 40.000,00 Euro im Jahr. In den letzten Jahren verbrachte der Angeklagte die Wintersaison regemäßig in Thailand. Im Frühjahr kehrte er dann nach Deutschland zurück. Dort lebte er in seinem Wohnanwesen in der Karolinenstraße 11 in Neustadt an der Weinstraße. Das Haus wird derzeit jedoch saniert, weshalb er ein Zimmer in dem nahegelegenen Haus seiner Mutter und seines Stiefvaters in der Bergstraße 14 a in Neustadt bezogen hat. Nach Abschluss des Verfahrens plant er, erneut für einige Monate nach Thailand zu reisen.
Der ledige und kinderlose Angeklagte unterliegt keinen Unterhaltspflichten. Er ist schuldenfrei und es bestehen keine Erkrankungen. Nach eigenen Angaben konsumiert er keine Drogen mehr; in der Vergangenheit machte er Erfahrungen mit Cannabis und Ecstasy.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 31. Oktober 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az.: 5165 Js 8422/03) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 10. Dezember 2004 an.
Am 19. November 2003 verhängte das Landgericht Frankenthal (Az.: 5326 Js 30399/02) wegen unerlaubten Erwerbs von Grundstoffen die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, in drei Fällen sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen in drei Fällen Sassafrasöl, einen Grundstoff zur Herstellung von Ecstasy und anderen Betäubungsmitteln, in Mengen von 3,9 kg, 5 kg und 100 kg bestellt und geliefert bekommen, um aus diesem Grundstoff Betäubungsmittel herzustellen. In einem Fall legte er der Lieferfirma nach der Lieferung des Sassafrasöls eine von dieser geforderte Endverbleibserklärung vor, die er selbst gefertigt, mit dem Namen einer Kölner Firma und - um die Urkunde echt erscheinen zu lassen - mit einem Dienstsiegel der Stadt Neustadt an der Weinstraße versehen hatte. In einem weiteren Fall eröffnete er unter Angabe eines falschen Namens und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden Personalausweises ein Konto bei der Sparda Bank Neustadt. Nach Teilverbüßung und Strafrestaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe schließlich mit Wirkung vom 27. Juni 2006 erlassen.
II.
Am 30. Januar 2009 bestellte der Angeklagte von Neustadt an der Weinstraße aus über die Internetauktionsplattform "E-Bay" bei einer unbekannten Person mit dem Tarnnamen "Claudia Carmo" ernstlich und verbindlich drei Pfund der Substanz "Mimosa hostilis rootbark powder - Jurema" für 185,00 US Dollar, was nach dem damaligen Wechselkurs einem Betrag von 148,47 Euro entsprach. Den Kaufpreis beglich er über das Zahlungssystem der Firma "PayPal". Nach dem Willen des Angeklagten, der am 31. Januar 2009 für mehrere Monate nach Thailand reisen wollte, sollte die Lieferung nach dort erfolgen. Da die von ihm durchgeführte PayPal-Transaktion von ihm jedoch lediglich mit einem Hinweis auf die abweichende Lieferanschrift in Thailand versehen wurde, er es aber verabsäumte, seine bereits registrierte Lieferanschrift in Neustadt entsprechend zu ändern, wurde die Lieferung an die Anschrift des Angeklagten in der Karolinenstraße 11 in Neustadt adressiert und von dem unbekannten Verkäufer aus den USA per Luftpost nach Deutschland versandt.
Hier wurde das Paket am 24. Februar 2009 durch das Hauptzollamt Saarbrücken, Zollamt Germersheim, in Germersheim überprüft und festgestellt, dass es sich bei der als "Mimosa hostilis rootbark powder" bezeichneten Lieferung um eine Substanz hande...