Verfahrensgang
AG Göttingen (Beschluss vom 17.10.2000; Aktenzeichen 74 K 279/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 20.000 DM.
Gründe
Mit Beschluss vom 24.09.1999 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des oben genannten Miteigentumsanteils angeordnet. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren mit Beschluss vom 17.12.1999 einstweilen eingestellt und zugleich angeordnet, dass der Gläubigerin für die Zeit nach dem Berichtstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO laufend die geschuldeten Zinsen in Höhe von 18 % aus 400.000 DM zu zahlen sind. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters hat die Kammer mit Beschluss vom 27.01.2000 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin geändert, dass der Gläubigerin für die Zeit nach dem Berichtstermin die laufend geschuldeten Zinsen in Höhe von 7 % aus 100.000 DM aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind, wenn eine Befriedigung der Zinsen aus dem unter dem Geschäftszeichen 74 L 226/99 angeordneten Zwangsverwaltungsverfahren nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 28.07.2000 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin den Beitritt zu dem Verfahren zugelassen wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 100.000 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 06.11.1996. Der Insolvenzverwalter hat im Hinblick darauf die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG beantragt und sich zur Begründung auf den Beschluss der Kammer vom 27.01.2000 (10 T 1/00) berufen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 08.08.2000 den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass eine Einstellung nach § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG nicht in Betracht komme, weil in dem Insolvenzverfahren der Berichtstermin bereits stattgefunden habe und es daher der konkreten Darlegung und Glaubhaftmachung des Vorliegens der Einstellungsgründe nach § 30d Abs. 1 Ziff. 2 – 4 ZVG bedürfe. Mit Schriftsatz vom 18.08.2000 hat die Gläubigerin beantragt die durch Beschluss vom 17.12.1999/Beschluss des Landgerichts vom 27.01.2000 ausgesprochene einstweilige Einstellung des Verfahrens aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Einstellung mit Abschluss des Berichtstermins entfallen seien. Ferner hat die Gläubigerin vorgetragen der Insolvenzverwalter beachte die Zahlungsauflage in dem betreffenden Beschluss nicht, denn aus dem Zwangsverwaltungsverfahren würden die Zinsen nicht gezahlt. Der Insolvenzverwalter sei der Aufforderung zur Zahlung der Zinsen nicht nachgekommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.10.2000 den Antrag des Insolvenzverwalters auf einstweilige Einstellung des von der Gläubigerin aus dem Beitrittsbeschluss vom 28.07.2000 betriebenen Verfahrens nach § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG zurückgewiesen. Weiterhin hat das Amtsgericht in demselben Beschluss die Fortsetzung des Verfahrens nach § 30 f ZVG auf Antrag der Gläubigerin ausgesprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die vom Insolvenzverwalter beantragte Einstellung könne nicht nach § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfolgen, denn eine Einstellung nach dieser Vorschrift komme nur in Betracht, wenn der Berichtstermin noch nicht stattgefunden habe. Da jedoch der Berichtstermin in dem Insolvenzverfahren bereits am 29.05.2000 stattgefunden habe, könne die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht mehr nach § 30d Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 30d Abs. 1 Nr. 2 – 4 ZVG habe der Insolvenzverwalter jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, das Verfahren sei auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen, da keine Einstellungsvoraussetzungen mehr vorlägen. Darüber hinaus sei der Insolvenzverwalter der Auflage in dem Einstellungsbeschluss nicht nachgekommen, denn er habe die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 30d Abs. 1 Nr. 2 – 4 ZVG müsse die einstweilige Einstellung des Verfahrens erfolgen. Der hier betroffene Tiefgaragenplatz sei von der späteren Gemeinschuldnerin zusammen mit dem Restaurant, einem Apartment und Gemeinschaftsräumen erworben worden. Erwerbszweck sei der Betrieb des E.… gewesen. Zu dem Betrieb eines Hotels gehöre nicht nur die Nutzung des Restaurants und des Apartments sondern auch die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes unmittelbar unter den Hotelräumen. Dieser werde dazu benötigt, den Hotelkunden eine Kfz-Abstellmöglichkeit zu bieten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, das durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 17.12.1999 bzw. des Landgerichts Göttingen vom 27.01.2000 eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen, sei unzutreffend. In der Gläubigerversammlung vom 29.05.2000 sei einstimmig die Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin beschlossen worden. Auch die Gläubigerin habe...