Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.200,00 EUR.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat der Antragsteller, ein nicht rechtsfähiger Verein, unter Vorlage des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts I vom 2. September 2005 – AZ: 05-2071904-07 – die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 1.195,89 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 899,30 EUR seit dem 26.01.2006 auf dem ½-Miteigentumsanteil des Schuldners, …1 I, an dem Grundstück G1 5 Flurstück X, verzeichnet im Grundbuch von I Blatt …2, beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 10.03.2006 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass eine Zwangshypothek zu Gunsten eines nicht rechtsfähigen Vereins nicht eingetragen werden könne. Es fehle an der Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 2 ZPO. Des weiteren sei § 15 GBV nicht erfüllt. Führe ein nicht rechtfähiger Verein einen Aktivprozess, müsse dieser Prozess von den Mitgliedern zur gesamten Hand geführt werden. Daran fehle es hier. Die neuere Rechtsprechung zur Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft sei auf den nicht rechtsfähigen Verein nicht übertragbar. Falls binnen vier Wochen keine Berichtigung oder Antragsrücknahme in der Form des § 31 GBO erfolge, müsse der Eintragungsantrag zurückgewiesen werden.
Dieser Zwischenverfügung ist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. April 2006 entgegen getreten. Er hat geltend gemacht, er sei als nicht rechtsfähiger Verein vergleichbar mit einer BGB-Außengesellschaft, der der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.01.2001 die aktive Parteifähigkeit zuerkannt habe. Inzwischen sei in der Literatur ausdrücklich auch die aktive Parteifähigkeit für den nicht rechtsfähigen Verein anerkannt. Dies sei im Hinblick auf § 54 BGB auch konsequent, der die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft als auf den nicht rechtsfähigen Verein anwendbar erkläre. Der nicht rechtsfähige Verein sei auch eintragungsfähig, sofern er seine Existenz mit den nach § 29 GBO zulässigen Beweismittel nachweisen könne. Es werde um Nachricht gebeten, welcher konkrete Nachweis zur Eintragung der Zwangshypothek gewünscht werde.
Hiergegen hat das Grundbuchamt eingewandt, dass, selbst wenn man unterstelle, dass der nicht rechtsfähige Verein, ähnlich wie die BGB-Gesellschaft, teilweise Rechtsfähigkeit besitze, dieser, ebenso wie die BGB-Gesellschaft, nicht grundbuchfähig sei. Es werde deshalb anheim gestellt, binnen 10 Tagen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.03.2006 einzulegen oder den Antrag in ordnungsgemäßer Form zurückzunehmen.
Mit der Beschwerde vom 27.04.2006 wendet sich der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 3. März 2006 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts zur Parteifähigkeit und Eintragungsfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins. Insoweit verweist er darauf, dass er mehrere 100 Arbeitnehmer beschäftige, und Seniorenzentren, Kindertages- und sonstige typische AWO-Einrichtungen betreibe. Hierdurch nehme er in umfangreichem Maße am Rechtsverkehr teil und sei deshalb mit der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erwähnten BGB-Gesellschaft ohne weiteres vergleichbar.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts I vom 10. März 2006 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Antragsteller kann nicht als Inhaber einer Sicherungshypothek in das Grundbuch von I Blatt hellip;2 eingetragen werden. Er ist als nicht rechtsfähiger Verein nicht grundbuchfähig. Er kann unter seinem Namen weder als Berechtigter eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden noch als Grundstückseigentümer.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller einen Vollstreckungstitel vorgelegt hat, in dem er als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist.
Im Grundbuch sind Gesamthandsgemeinschaften unter dem Namen aller Mitglieder einzutragen unter Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses. Dieser Grundsatz gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein.
Zwar kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 1056 ff), soweit sie nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und spezielle Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, als Gesamthandgemeinschaft ihrer Gesellschafter eigene Rechte und Pflichten begründen. In diesem Rahmen ist sie rechtsfähig. Dennoch ist sie keine juristische Person. Es bleiben Rechtspositionen übrig, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht wie eine eigene Rechtspersönlichkeit einnehmen kann und für die die Beteiligung der Gesellschafter neben der Gesellschaft erforderlich ist. Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung überwiegend vertretene Meinung, dass der Annahme der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts solche speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 78 ff; LG B RPfleger 2003, 496 f; LG C RPfleger 2004, 283; ebenso Stö...