Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 05.03.2001; Aktenzeichen 54 L 176/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerdes Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis (Vollstreckungsrichterin) vom 05.03.2001 – 54 L 176/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 53.267,40 DM.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) hat am 10.11.1998 zu UR. Nr. 1039/98 des Notars … in Halle eine Grundschuld bzgl. des oben rubrizierten Grundstücks über 800.000,– DM bestellt zugunsten der Volksbank Halle/Saalkreis e.G. Die Grundschuld gelangte zur Eintragung in Abt. III Nr. 2 des vorbezeichneten Grundbuches am 11.12.1998. In Höhe eines rangersten Teilbetrages von 346.000,– DM trat diese Grundschuldgläubigerin die Grundschuld der Beteiligten zu 2) zu UR.Nr. 1166/00 des Notars … in Halle am 18.07.2000 in der Form des § 29 GBO ab. Wegen dieses Teilbetrages, sowie wegen aufgelaufener Zinsen und Kosten beantragte die Beteiligte zu 2) unter dem 24.10.2000 die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes und wegen eines Zinsbetrages von 71.103,– DM die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen den eingetragenen Grundstückseigentümer und Schuldner. Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung – nur darum geht es in diesem Beschwerdeverfahren – gab das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Rechtspflegerin) mit Beschluß vom 08.11.2000 (ohne Anhörung des Schuldners) statt und bestellte den Beteiligten zu 4) zum Zwangsverwalter.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2000 legte der Beteiligte zu 3) gegen den vorbezeichneten Anordnungsbeschluß unter Hinweis auf den Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis (Insolvenzrichter) vom 26.09.2000 – 59 IN 834/00 –, mit dem er zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beteiligten zu 1) bestellt worden war, Erinnerung ein, der die Vollstreckungs-Rechtspflegerin nicht abhalf. Er vertrat die Auffassung, dass die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht rechtens sei; der Titel, aus dem hier die Zwangsvollstreckung betrieben werde, habe nach § 727 ZPO auf ihn umgeschrieben und ihm zugestellt werden müssen; da dies nicht geschehen sei, hätte die Zwangsverwaltung nicht angeordnet werden dürfen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 05.03.2001 hat das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Vollstreckungsrichterin) die Erinnerung unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wonach die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners gerade nicht hindere, zurückgewiesen.
Gegen diesen, ihm am 13.03.2001 zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 3) mit seiner am 21.03.2001 bei dem Amtsgericht Halle-Saalkreis eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der ergeltend macht, dass das Amtsgericht Halle-Saalkreis verkannt habe, dass er, seinerzeit noch als vorläufiger Insolvenzverwalter, ausgestattet mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Beteiligten zu 1), als Rechtsnachfolger des Beteiligten zu 1) anzusehen sei, dem der auf ihn umgeschriebene Vollstreckungstitel vor Anordnung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe zugestellt werden müssen. Da dieses unterblieben sei, müsse der Anordnungsbeschluß vom 08.11.2000 aufgehoben werden.
Das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Vollstreckungsrichter) hat der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Halle das Rechtsmittel zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 3), der durch Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis (Insolvenzrichter) vom 11.01.2001 inzwischen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, seine bisherige Rechtsauffassung. Demgegenüber tritt die Beteiligte zu 2) der sofortigen Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 146, 95, 96 ZVG, 793, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht Halle-Saalkreis (Vollstreckungsrichterin) in dem angefochtenen Beschluß auf die Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bzgl. des unbeweglichen Vermögens des Schuldners mit Blick auf § 21 Abs. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz InsO abgestellt. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, inwieweit der vorläufige Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Schuldners anzusehen ist; im Hinblick auf dessen unbewegliches Vermögen ist er es jedenfalls bzgl. der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht, so daß ein Vollstreckungstitel vor deren Anordnung auch nicht auf ihn nach § 727 ZPO umzuschreiben und ihm zuzustellen ist. Die Wertung des Gesetzgebers ist hier eindeutig. Die Kammer vermag sich demzufolge auch nicht der Auffassung des Landgerichts Cottbus in der Entscheidung vom 28.01.2000 (NZI 2000, 183, 184) anzuschließen, wonach die vom Gesetzgeber gewollte „starke Stellung” bereits des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordere, ihm den auf ihn umgeschriebenen Vollstreckungstitel zuzustellen, so daß er sich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen kann. Der Hinweis des Landgerichts...