Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers entgegen § 114 S. 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
1.
Etwaige Ansprüche aus Unterbilanzhaftung gegen den Antragsgegner wegen einer wirtschaftlichen Neugründung der Schuldnerin im Jahre 1999 durch Verwendung des "alten" Mantels der existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen Schuldnerin sind verjährt. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Unterbilanzhaftung beträgt analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. 5 Jahre (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007 - II ZA 14/06 = ZIP 2008, 217). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung des satzungsmäßigen Stammkapitals bei wirtschaftlicher Neugründung durch Verwendung eines "alten" Mantels nicht analog § 19 Abs. 1 GmbHG a.F., sondern nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung (BGHZ 155, 318 = ZIP 2003, 1698).
Die Verjährungsfrist begann mit der Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu laufen, da es sich um einen sog. Altfall handelt, in dem die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit vor der vom BGH in der Entscheidung vom 07.07.2003 (II ZB 4/02) im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung erfolgt ist. Daher ist in "Altfällen" aus Gründen des Vertrauensschutzes an die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit für den Beginn der Verjährungsfrist anzuknüpfen. Diese ist hier im Jahre 1999 erfolgt. Ob es sich in der Sache überhaupt um eine wirtschaftliche Neugründung im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelte, kann aufgrund der Verjährung etwaiger Ansprüche aus diesem Komplex dahinstehen.
2.
Die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigte Rechtsverfolgung ergeben sich auch nicht gem. § 19 Abs. 1 GmbHG a.F. Vielmehr ist der vom Antragsgegner zu erbringende Nachweis über die wirksame Erbringung des Stammkapitals bei Gründung der Schuldnerin im Jahre 1986/1987 aufgrund unstreitiger Indiztatsachen als geführt anzusehen.
Der Antragsteller vermochte mit Ausnahme fehlender Belege über die Einzahlung des Stammkapitals und über dessen Verwendung für Gesellschaftszwecke keine Umstände darzulegen, die Zweifel an der wirksamen Erbringung des Stammkapitals begründen. Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für die Belege ist allerdings seit Jahren abgelaufen und war im Übrigen bereits abgelaufen, als der Beklagte im Jahre 1999 die Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin erwarb.
Aus dem Jahresabschluss der Schuldnerin vom 31.12.1998 (Anl. K 2) ergibt sich mittelbar, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt war. Denn ansonsten hätten in der Bilanz die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden müssen und der verbleibende Betrag hätte als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite ausgewiesen werden müssen (§ 272 Abs. 1 Satz 3 1. HS HGB). Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag hätte unter den Forderungen gesondert ausgewiesen und entsprechend bezeichnet werden müssen (§ 272 Abs. 1 Satz 2 2. HS HGB). Derartige Posten bzw. Ausweisungen enthält die Bilanz der Schuldnerin per 31.12.1998 nicht.
Auch in dem notariellen Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 16.02.1999 (Anl. B 2) hat die Veräußererin xxx in § 1 des Vertrages versichert, dass die Geschäftsanteile voll zu 100% bar eingezahlt sind.
Diese unstreitigen Indiztatsachen werden nicht durch die Höhe des Kaufpreises von DM 1.000,- bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile von xxx auf xxx im Jahre 1995 sowie von DM 2.000,- bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile von xxx auf den Beklagten erschüttert.
Die Abtretungen und Übertragungen der Gesellschaftsanteile erfolgten 8 bzw. 12 Jahre nach der Gründung der Schuldnerin. Der sich aus der Höhe der Kaufpreise ergebende Umstand, dass das Stammkapital zu diesem Zeitpunkt verbraucht war, lässt nicht den Rückschluss zu, dass das Stammkapital bei Gründung der Schuldnerin im Jahre 1986/1987 nicht wirksam erbracht worden ist. Vielmehr erscheint es ebenso gut möglich, dass das wirksam erbrachte Stammkapital durch die negative wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin aufgezehrt worden ist. Aus der Bilanz der Schuldnerin zum 31.12.1998 ergibt sich für das Geschäftsjahr bereits in nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von DM 4.142,89. Für das Vorjahr (1997) ist sogar ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von DM 15.447,04 ausgewiesen.
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gründung der Schuldnerin bereits im Jahre 1986/1987 erfolgt ist und damit rund 25 Jahre zurück liegt, hält das Gericht aufgrund einer Gesamtbeurteilung der aufgeführt...