rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen 303c C 11/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 16.06.2020, Az. 303c C 11/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft R. Straße …, … H.. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung dessen Teileigentums zu Wohnzwecken in Anspruch.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem am 16.06.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Vermietung stelle zwar keine gewerbliche Nutzung dar, die grundsätzlich nach der Gemeinschaftsordnung erlaubt sei. Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste sei vielmehr Teil der Wohnnutzung. Diene eine Einheit der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken, dürfe sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass jede Wohnnutzung von vornherein unzulässig sei. Eine vom vereinbarten Nutzungszweck abweichende Nutzung sei zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend sei dabei, ob eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass § 1 Nr. 1 b) der Teilungserklärung lediglich bestimme, dass Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sei. Eine weitergehende Nutzungsbeschränkung sei nicht vorgenommen worden. Soweit in der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 04.05.2004 von „mit Nummer 10 (Lager) (…) bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume[n]” die Rede sei, komme dieser Umschreibung keine Bedeutung im Hinblick auf den vereinbarten Nutzungszweck zu. Betrachte man die zulässigen Vergleichsmöglichkeiten, beeinträchtige die Wohnnutzung bei typisierender Betrachtungsweise die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die Nutzung als Musikstudio, als Büro, als Auslieferungslager, Küche usw. Darauf, ob die seitens des Beklagten betriebene Kurzzeitvermietung baurechtswidrig sei, komme es im Ergebnis nicht an. Jedenfalls könne sich die Klägerin nicht darauf berufen. Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch sei von der öffentlich-rechtlichen Seite unabhängig zu beurteilen. Dies sei nur anders, wenn die Normen, gegen deren Einhaltung verstoßen würde, drittschützenden Charakter hätten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Vorliegend stehe nicht der bauliche Zustand des Teileigentums des Beklagten zur Debatte, sondern ausschließlich die Nutzung zu Wohnzwecken. Soweit diese betroffen sei, sei jedoch eine Gefahrerhöhung nicht ersichtlich. Die alternativ möglichen Nutzungen der Räumlichkeiten setzten die Klägerin der Gefahr eines Brandschadens nicht weniger aus, als die Wohnnutzung. Soweit die Klägerin konkrete, einzelfallbezogene Störungen vortrage, rechtfertige dies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der auf die grundsätzliche Art der Nutzung gerichtet sei, nicht. Ob die Vermietung der Verwaltung gegenüber angezeigt worden sei, sei ebenfalls unerheblich. Auch ein derartiger Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.06.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.07.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 17.07.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Ausübung eines Gewerbes nach § 2 Ziff. 3 der Gemeinschaftsordnung unter einem Genehmigungsvorbehalt stehe. Eine Genehmigung sei unstreitig nicht erteilt worden. Der Beklagte habe die Vermietung der Teileigentumseinheit entgegen der Regelung in § 2 Ziff. 4 der Gemeinschaftsordnung auch nicht dem Verwalter gegenüber angezeigt. Auch ergebe sich aus der Regelung in § 2 Ziff. 6 c) der Gemeinschaftsordnung, dass die Zulässigkeit der Nutzung nach öffentlichem Recht zur Bedingung bzw. materiellen Voraussetzung für die nach der Teilungserklärung zulässige Nutzung sei. Die Einheit des Beklagten sei zum Aufenthalt von Personen baurechtlich ungeeignet. Der erforderliche Brand- und Schallschutz sei nicht gewährleistet...