Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von DM 12.000.–
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verwendung der Internetdomain „www.lastminute.com”. Sie sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Last-Minute-Reisen.
Die Klägerin, die …, betreibt ihr Geschäft seit 1987. Sie unterhält 114 Agenturen, die überwiegend an städtischen Brennpunkten und Flughäfen angesiedelt sind. Darüber hinaus bietet die Klägerin Last-Minute-Reisen auch im Internet unter der Domain „…” an. Sie vertreibt jährlich rund 500.000 Reisen. Die Last-Minute-Reisen werden der Klägerin von den Kooperationspartnern angeboten, wenn diese feststellen, daß sie die Reisen auf dem regulären Vertriebsweg über Reisekataloge oder spezielle Angebotsprospekte nicht mehr absetzen können.
Die Beklagte, die als Last Minute … firmiert, ist seit 1999 auf dem deutschen Markt präsent. Sie ist ein Tochterunternehmen der britischen Firma lastminute.com plc. und bietet unter der Homepage „lastminute.com” ebenfalls Last-Minute-Reisen an. Anfragen dieser Domain aus Deutschland werden dabei automatisch auf die Domain „www.de.lastminute.com/de/” umgeleitet. In der (deutschen) Presse bewirbt die Beklagte ihr Angebot unter der Kennzeichnung „lastminute.com”.
Die Klägerin hält das Auftreten der Beklagten unter der Domain „lastminute.com” im Internet für wettbewerbswidrig. Sie meint, die Beklagte fange durch die Verwendung der angegriffenen Domain Kundenströme ab und kanalisiere sie in Richtung auf ihr eigenes Unternehmen. Ein nicht unerheblicher Teil der Internetbenutzer sei geneigt, auf der Suche nach bestimmten Leistungen im Internet zunächst verschiedene Gattungsbegriffe unter Zusatz der Top-Level-Domain „.com” oder „.de” direkt auszuprobieren. Hierdurch bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, weil der Anbieter nicht mehr weitersuche, sondern bei dem zuerst gefundenen Unternehmen bleibe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
I. bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
- unter der Domain „www.lastminute.com” oder „lastminute.com” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten;
- die Bezeichnung „lastminute.com” zur Bewerbung ihres Internetangebotes zu verwenden;
II. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Handlungen gem. Ziff. I begangen wurden unter Angabe der Anzahl der Hits, Page-Views und/oder Page-Impressions, sowie der Anzahl der im Internet von Nutzern angedienten Verträge über die unter der Adresse lastminute.com auswählbaren Seiten der Beklagten, aufgeschlüsselt nach Monaten;
III. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
IV. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie teile nicht die Auffassung der Klägerin, daß in der Verwendung der Domain „lastminute.com” ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sei. Die Beklagte verwende ihre geschäftliche Bezeichnung, für die sie bereits Unterscheidungskraft erlangt habe (Beweis: Sachverständigengutachten). „Last Minute” bzw. „lastminute” sei kein Gattungsbegriff. Eine Kanalisierung existiere im Internet nicht. Diese von der Klägerin beschworene Gefahr sei ein aus der Gedankenwelt des klassischen Ladengeschäfts geborenes Phantom. Die beteiligten Verkehrskreise seien an beschreibende Namen im Internet gewöhnt, unter denen sie nichts anderes als bestimmte Unternehmen vermuteten. Die Nutzung generischer Domainnamen sei im Internet der tatsächliche Regelfall.
Die Entscheidung „mitwohnzentrale.de” des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (CR 1999, 779, 780) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zur Frage der Nutzergewohnheiten habe es eines Gutachtens bedurft. Im übrigen seien die Fälle nicht vergleichbar. Bei der Domain „mitwohnzentrale” habe es sich um eine Art Portal gehandelt, hier sei erkennbar, daß es um ein einzelnes Unternehmen gehe.
Die Beklagte verfolge nicht die Zielrichtung, die Klägerin und andere Mitbwerber auszuschließen. Sie lehne sich an ihre Firma an, die von ihrer englischen Muttergesellschaft abgeleitet sei.
Eine faktische Monopolstellung erwachse der Beklagten nicht. Die Domain sei wie eine gute Ladenadresse. Aus dieser könne auch nicht die Forderung nach Zurverfügungstellung eines Portals durch den Inhaber abgeleitet werden.
Die Bedeutung der Direkteingabe sei gegenüber anderen Informationsquellen sekundär (Beweis: Sachverständigengutachten).
Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder Unterlassen der Verwendung der Second-Level-Domain „lastmin...