Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb bei altrechtlicher Grunddienstbarkeit. Erlöschensanordnung durch Landesrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich bedürfen Grunddienstbarkeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des BGB nicht der Grundbucheintragung und bleiben auch bei Übereignung an einen gutgläubigen Erwerber bestehen.
2. Durch Landesgesetze kann das Untergehen für den Fall des Versäumens einer 30jährigen Eintragungsfrist bei gutgläubigem Erwerb vorgesehen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1. und 2. abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,00, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 3. - 5. können die Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100,00, wenn nicht die Beklagten zu 3. - 5. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke ... Die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks ... 1 ... und b. Seit etwa 1860 führt ein etwa 3 m breiter Fußweg von den Grundstücken der Kläger an der Nordgrenze des Grundstücks der Beklagten von der Wegeparzelle ... bis zur Wegeparzelle ... (im als Anlage K 1 eingereichten Lageplan gelb markiert) zur ... e. Das Grundstück der Kläger kann nur zu Fuß erreicht werden, da es sich bei der Straß ... lediglich um einen schmalen Fußweg handelt. Für die Kläger stellt sich der an der Nordgrenze des Grundstücks der Beklagten verlaufende Fußweg als günstigste Verbindung zur ... dar. Anderenfalls müßten die Kläger über die weiter entfernten Aufgänge ... oder ... zur .... Auf den mit Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. vom 30. Juni 2000 eingereichten Lageplan (Bl. 73 d. A.) wird insoweit verwiesen. Der Beklagte zu 1. hat, nachdem er sein Grundstück 1997/1998 erworben hatte, diesen Fußweg im Juni 1998 mit einem eisernen Tor abgesperrt, so daß er für die Kläger nicht mehr nutzbar ist.
Die Kläger begehren die Eintragung eines Wegerechts, hilfsweise die Gestattung der Wegenutzung. Sie berufen sich auf eine sogenannte altrechtliche Grunddienstbarkeit. Eine entsprechende Urkunde können sie zwar nicht vorlegen, sie tragen allerdings Indizien für die behauptete Vereinbarung dar. Wegen der Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 05. Oktober 1999 (Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen. Die Kläger sind weiter der Auffassung, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Fußweg zumindest um einen öffentlichen Weg handele.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, zu Lasten ihres Grundstücks ... und b, Flurstück ... (Grundbuch von ... en, bei den Beklagten zu 1. und 2. Blatt ..., beim Beklagten zu 1. auch Blatt ..., beim Beklagten zu 3. Blatt ... und bei den Beklagten zu 4. und 5. Blatt ...) und zu Gunsten der Grundstücke der Kläger ..., (Grundbuch von ..., ... und ...) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts zu beantragen und zu bewilligen, daß der jeweilige Eigentümer der klägerischen Grundstücke berechtigt ist, den auf dem Grundstück der Beklagten an der nördlichen Grenze befindlichen, etwa 3 m breiten Fußweg von dem an der westlichen Grenze bergaufführenden Fußweg (Flurstück ...) nach Osten verlaufend bis zu der an der Nordgrenze belegenen Zufahrt zur ... Flurstück ...) zu begehen,
hilfsweise,
den jeweiligen Eigentümern und Bewohnern der Grundstücke ... Band ... (Grundbuch von ... Blätter ..., ... und ...) zu gestatten, den an der nördlichen Grenze ihres Grundstücks ... a und b (Grundbuch von ... Blätter ... und ... bis ...) befindlichen, etwa 3 m breiten Fußweg von dem an der westlichen Grenze bergaufführenden Fußweg (Flurstück ...) nach Osten verlaufend bis zu der an der Nordostgrenze belegenen Zufahrt zur ... (Flurstück ...) zu begehen.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß ein Wegerecht zu Gunsten der Kläger nicht wirksam begründet worden sei. Jedenfalls hätten sie das Grundstück gutgläubig lastenfrei erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3. bis 5. war die Klage im Wege des unechten Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 2 ZPO abzuweisen. Zwar haben die Kläger ausdrücklich keinen Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt. In ihrem allgemein gestellten Sachantrag lag jedoch stillschweigend zugleich der Prozeßantrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils. Mangels eines gegenteiligen Anhaltspunktes ist nämlich anzunehmen, daß die Kläger den Erfolg ihres Sachantrags auf jedem verfahrensrechtlich möglichen Weg wünschten und d...