Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungspfändung
Verfahrensgang
AG Schwäbisch Hall (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen 1 M 1531/05) |
Tenor
Beschwerdewert: bis 10.000,-- €
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2005 erwirkt, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Insoweit ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss folgendes ausgeführt:
“C… Von dem nach A… errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001, BGBL I Teil 1 S. 3638).” Unter B… werden zuvor die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO in der Fassung des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 21. März 2000 explizit aufgeführt.
Mit Schreiben vom 22.06.2005 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines klarstellenden Beschlusses, wonach eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge nicht eintritt und es beim seitherigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bleibt und für die Pfändungsfreibeträge diejenigen des siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen nach wie vor gelten. Zur Begründung führte die Gläubigerin aus, die Bekanntmachung der Bundesregierung vom 25. Februar 2005, wonach sich die Pfändungsfreibeträge zum 01.07.2005 erhöhen, sei gesetzwidrig. Die Voraussetzungen des § 850c Abs. 2a ZPO lägen nicht vor, weil sich der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes im Vorjahreszeitraum, also vom 01.01.2004 auf 01.01.2005 nicht verändert habe. Demzufolge liege eine Ermächtigung durch den Gesetzgeber für die Bundesregierung zum Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 nicht vor.
Mit Beschluss vom 15.07.2005 wies das Amtsgericht Schwäbisch Hall den Antrag der Gläubigerin zurück. Im Wesentlichen führt das Amtsgericht zur Begründung aus, die Bestimmungen des achten Buches der Zivilprozessordnung sähen nicht vor, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Kraft getretene Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 enthalte klare Bestimmungen. Da § 20 EGZPO lediglich für die vor dem 01.01.2002 ausgebrachten Pfändungen eine Übergangsregelung enthalte, sei zweifelsfrei, dass für die Forderungspfändung in diesem Verfahren die ab 01.07.2005 maßgebenden Regelungen gelten würden, selbst wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht auf die Pfändungstabelle in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen werde. Eine Rechtsunsicherheit sei nicht gegeben.
Gegen diesen, der Gläubigerin am 19.07.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die beim Amtsgericht Schwäbisch Hall am 26. Juli 2005 eingegangene sofortige Beschwerde.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2005 erklärte das Amtsgericht Schwäbisch Hall Nichtabhilfe und legte die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gem. § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indessen ohne Erfolg.
a) Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 850c Abs. 2a ZPO für den Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBL I 2005, S. 493) gegeben sind.
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und einem Teil der Literatur (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 850c, Rn. 10a) lässt sich aus dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht herleiten, dass Änderungen nach dem 01.07.2003 (für die Zeit bis 30.06.2003 ist eine Änderung nicht erfolgt, vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung BGBL I 2003, S. 276), nur nach der einjährigen Vorjahreszeitraumentwicklung des Freibetrages erfolgen dürfen. Das Gesetz spricht insoweit nicht nur vom Vorjahreszeitraum, sondern vom jeweiligen Vorjahreszeitraum. Der Begriff “Vorjahreszeitraum” bedeutet nicht zwingend, dass damit lediglich ein Einjahreszeitraum gemeint ist. Ebenso gut kann alleine schon nach dem Wortlaut darunter ein bestimmter, mehrjähriger Zeitraum verstanden werden. Dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war, ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung: Nachdem in § 850c Abs. 2a ZPO zunächst vorgegeben wird, dass sich die unpfändbaren Beträge jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres ändern, stellt die folgende Bezugnahme auf den Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum eindeutig klar, dass als Vergleichszeitraum der zuvor genannte Zweijahreszeitraum zu Grunde zu legen ist. Dies wird zudem dadur...