Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 11 U 127/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind eine in ... ansässige Ortskrankenkasse und Pflegekasse. Sie machen aus übergegangenem Recht Ansprüche des bei ihnen versicherten ... aufgrund eines Unfalls geltend. Der seinerzeit 3 jährige ... stürzte am 7. September 2002 auf dem Gelände des ... in einen 5,4 m tiefen Treppenschacht und zwar entweder, indem er einen kleinen Mauersockel überstieg und unter dem Geländer hindurch kroch oder indem er die Treppe hinunterstürzte. Die Einzelheiten sind streitig. ... erlitt schwerste Kopfverletzungen, Er wurde mit dem Helikopter ins ... überführt und musste aufwendig behandelt werden. Die Behandlung dauert an. Die Klägerinnen erbringen weiterhin für die Heilbehandlung ... und seiner Pflege erhebliche finanzielle Leistungen, die im Einzelnen streitig sind, nach Vortrag der Klägerinnen mehr als 200.000,00 EUR.

Unmittelbar nach dem Unfall hat die Klägerin zu 1.) den Eltern des Kindes einen Unfallfragebogen übermittelt. Diese haben am 27. September 2002 die Geschäftsstelle der Klägerin in ... aufgesucht und dort zu Protokoll der Mitarbeiterin der Klägerin den Unfall geschildert und dabei u. a. erklärt, ... sei über ein niedriges Geländer 6 m in die Tiefgarage gestürzt. Diese sei schlecht abgesichert. Die Mitarbeiterin hat hinsichtlich des Verschuldens aufgenommen, der Unfall sei "selbst verschuldet". Im Fragebogen ist weiterhin angegeben, dass die Eltern sich wegen des Unfalls bereits an einen Rechtsanwalt gewandt hätten. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage Bl. 243 im Anlagenband der Akte. Der Fragebogen ist unmittelbar im Anschluss daran der für Regressansprüche zuständigen Mitarbeiterin der Regressabteilung der Klägerin zugeleitet worden. Diese hat - nach Vorbringen der Klägerin - nachdem sie sich über die angefallenen Kosten informiert habe, ohne weitere Ermittlungen den Fall eingestellt und in den Terminal gegeben, dass zu diesem Fall kein Ersatzanspruch bestehe.

Auf Klage des seiner Eltern vertretenen ist die Beklagte zu 2.) rechtskräftig verurteilt worden, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten, es ist weiter festgestellt worden, dass die Beklagte für weitere Schäden des zu haften hat, soweit der Anspruch nicht auf andere übergegangen ist oder übergeht. Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen durch ein Schreiben des Anwalts s erstmals von dem Prozess im Jahre 2007 erfahren. Betreiber des ... und Eigentümer des Klinikgeländes ist der unter Ziffer 2.) beklagte Kreis. Dieser hat im Jahre 2004 durch Ausgliederung die Beklagte zu 1.) gegründet als Betreiberin des Klinikums.

Mit der am 17.11.2009 eingegangenen Klage machen die Klägerinnen Schadensersatzansprüche sowie Feststellung geltend. Die Klägerinnen sind der Auffassung, es liege eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, seitens des Betreibers des Klinikums. Die Klägerinnen haben die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Sie haben sodann mit Schriftsatz vom 31.03.2010 die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert mit dem Vortrag, die Ansprüche seien auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Die Klägerinnen beantragen,

  • die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) 190.512,77 EUR nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von jeweils p. a. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 188.342,09 EUR ab dem 13. Dezember 2008 sowie auf 2.10,69 EUR ab jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen,

    die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) 26.638,00 EUR nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von jeweils p. a. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.252,00 EUR ab dem 13. Dezember 2008 sowie auf 2.386,00 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) wie der Klägerin zu 2) jeweils alle ihnen infolge des Unfalls vom 07.09.2002 ihres gesetzlich Versicherten auf dem Gelände des ... noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

  • die Klage abzuweisen.

Sie rügen die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Die Ausgliederung durch Gründung der Beklagten zu 1) betreffe weder den Grundsbesitz noch die streitgegenständlichen Ansprüche. Sie wenden Verjährung ein und verweisen auf die Schadensmeldung der Eltern des geschädigten Kindes.

Die Klägerinnen haben nach Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2).die Auffassung vertreten, es müsse eine Rubrumsberichtigung, offenbar dahin, dass Beklagte nur die Beklagte zu 2) sei, vorgenommen werden.

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.

 

Entscheidungsgründe

Beklagte sind sowohl die durch Ausgliederung entstandene Beklagte GmbH zu 1) als auch jetzige Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?