Leitsatz (amtlich)
1. Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) steht einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB auch dann nicht entgegen, wenn sie im Umlegungsplan fehlerhaft als Wertausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB bezeichnet und berechnet und dieser Wertausgleich bzw. diese Abfindung in der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit auch nicht ausdrücklich ausgenommen wurde.
2. Zur Berechnung der Abfindung bei topographischen Besonderheiten des Grundstücks - hier: geplantes Regenrückhaltebecken als technische Voraussetzung für ein Gewerbegebiet.
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des gesamten Umlegungsplanes bei lediglich zu ändernder Abfindungsregelung.
Tenor
1.
Der Umlegungsplan "K.K." der Stadt K. vom 09. Dezember 2008 wird bzgl. Grundstück Flurstück 13741 (Gemarkung K.) - Ordnungsnummer 28 - wie folgt geändert:
Es wird bei der Berechnung des Geldausgleichs statt eines Betrages von EUR 31.302,- eine Abfindung von EUR 66.673,26 festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 28% und hat die Antragsgegnerin 72% zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Antragsteller jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin wegen der Kosten kann durch den Antragsteller durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.
Der Streitwert wird auf EUR 48.778,95 festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Umlegungsplanes, hilfsweise die Festsetzung eines höheren Abfindungsbetrages.
Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl.St.Nr. 13741 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Von diesem Grundstück bringt er in eine Umlegung der Antragsgegnerin ein Teilstück von 5.217 m2 ein.
Am 11. Dezember 2001 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, für ein "Gewerbegebiet K.K." 1. Bauabschnitt einen Bebauungsplan aufzustellen und die Umlegung "K.K." angeordnet. Diese Umlegung umfasste noch nicht das Grundstück FlSt.Nr. 13741 (Beilage 149/2001 - in der beigezogenen Akte "Baulandumlegung"). Dieser Beschluss wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, ohne dass das streitgegenständliche Grundstück in die Umlegung einbezogen wurde (Beilagen 18/2003, 20/2003, 87/2003). In der Sitzung vom 23. Oktober 2007 wurde beschlossen, eine Verteilung nach Werten durchzuführen und den Verkehrswert der Einwurfsgrundstücke innerhalb des Umlegungsgebietes mit EUR 12,78 je Quadratmeter (Einheitlicher Einwurfswert) und für die Ersatz- bzw. Tauschflächen außerhalb des Umlegungsgebietes mit EUR 5,11 je Quadratmeter festzulegen.
Erstmals in der nichtöffentlichen Verhandlung des Umlegungsausschusses vom 29. Juli 2008 wurde beschlossen, das Umlegungsgebiet "K.K." so zu ändern, dass auch von dem Flurstück 13741 der südöstliche Teil mit einer Fläche von 5216 m2 einbezogen wurde, um das bisherige Umlegungsgebiet auf den Bereich des im Bebauungsplanentwurf ausgewiesenen Retentionsbeckens zu erweitern.
Der Bebauungsplan "K.K." wurde am 14. Oktober 2008 beschlossen und am 17. Oktober 2008 öffentlich bekanntgemacht. In dem Bebauungsplan liegt das streitgegenständliche Grundstück im nordwestlichen Bereich von der für die gewerbliche Bebauung vorgesehenen Fläche getrennt und ist für ein Regenrückhaltebecken (RRB) vorgesehen. Auf den Bebauungsplan in der beigezogenen Akte "Bebauungsplan K.K." wird verwiesen.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Umlegungsausschusses vom 09. Dezember 2008 wurde die Aufstellung des Umlegungsplans "K.K." beschlossen. In dem Umlegungsplan ist unter der Ordnungsnummer 28 das Grundstück Flurstück 13741 mit einer Teilfläche von 5217 m2 erfasst und bei einem Wert von EUR 6,00 je m2 ein Einwurfswert von insgesamt EUR 31.302,00 aufgeführt. Die Zuteilung eines Grundstücks ist nicht vorgesehen. Der zu zahlende Wertausgleich wird mit EUR 31.302,00 angegeben (vgl. Umlegungsplan - ON 28 - Seiten 1 - 4).
Gegen den am 27. Januar 2009 zugestellten Planauszug richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2009. In der ersten Begründung wird von dem Antragsteller - ebenso wie in einem vorangegangenen Schreiben vom 23. Februar 2009 - ausgeführt, dass "im Prinzip gegen den Umlegungsplan nichts einzuwenden" ist, jedoch für die Fläche des streitgegenständlichen Grundstücks ein Betrag von EUR 10 je m2 angesetzt werden soll.
Am 27. März 2009 wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes - uneingeschränkt auch für das Grundstück Flurstück 13741 - mit Rechtsbehelfsbelehrung (Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung) bekannt gemacht. Zu dieser Bekanntmachung wurde kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der...