Verfahrensgang
AG Montabaur (Beschluss vom 09.08.1999; Aktenzeichen 11 G XVII 147) |
Tenor
1. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird … als Betreuerin entlassen und an ihrer Stelle … zum Betreuer bestellt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 9. August 1999, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Betroffenen und Einholung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes … für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabengebiet der Vertretung in der Erbauseinandersetzung nach … eingerichtet. Es ist diesbezüglich ein Rechtsstreit zwischen der Betreuten und ihrer Schwester beim … Landgericht Koblenz, 16. Zivilkammer, anhängig.
Gegen die Anordnung der Betreuung wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 20. August 1999, mit der sie im Wesentlichen ausführt, zur selbständigen Regelung ihrer Angelegenheiten in der Lage zu sein.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf seine schriftlichen Ausführungen vom 18. Dezember 1999 Bezug genommen.
Die gem. §§ 69 Abs. 1, 21 f FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die amtsgerichtliche Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Voraussetzungen der Betreuungsanordnung als solcher und in dem durch den angefochtenen Beschluss begründeten Umfang liegen jetzt auch vor.
Nachdem die Vorschriften über die Vormundschaft für Volljährige zugunsten der Einrichtung einer Betreuung abgeschafft worden sind, richtet sich die Zulässigkeit der Errichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB. Danach hat das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen einen Betreuer zu bestellen. Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Andere Hilfen, die nicht mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters einhergehen, sind zu berücksichtigen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut besorgt werden können. Sofern der Betroffene mit der Errichtung einer Betreuung nicht einverstanden ist, ist die Betreuungsanordnung nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist.
Ausweislich des bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachtens des Dr. med. besteht eine paranoide Erkrankung. Der formale Gedankengang ist beeinträchtigt und die Realität wird verkannt. Esbesteht im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis der Betreuung keine Fähigkeit, ein kritisches sachgerechtes Urteil zu bilden.
Diese Einschränkungen bedingen, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachtens steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Betroffene einwilligungsunfähig ist. Krankheitsbedingt vermag sie den Sinn und Zweck einer Betreuung nicht einzusehen und ist daran gehindert, zu der Frage der Betreuungsanordnung eine sinnfällige Entscheidung – Krankheits – unbeeinflußt zu treffen.
Demgemäß ist die Betreuungsordnung als solche auch gegen den Willen der Betroffenen zulässig.
Der gewählte Aufgabenkreis beschränkt sich auf das Notwendigste und ist gleichzeitig erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. Denn gerade im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung nach der Mutter der Betreuten bedarf die Betroffene, der juristischen Unterstützung. Mit der schlichten Mandatierung eines Anwaltes wäre es in diesem Zusammenhang aber nicht getan. Vor allem muss sichergestellt werden, dass sie in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrer Schwester aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehleinschätzungen nicht schutzlos dasteht.
Alternativen, die mit geringeren Einschränkungen verbunden sind, sind in diesem Fall nicht ersichtlich. Insbesondere führt die reine Bevollmächtigung hier nicht zu demselben Effekt wie die Betreuung, weil die Betroffene krankheitsbedingt ihre Meinung ständig ändert und Bevollmächtigungen und Mandatierungen aus unsachlichen Erwägungen in Frage stellt oder rückgängig macht.
Der Betreuerwechsel beruht auf § 1908 b Abs. 3 BGB. Nach dieser Bestimmung kann das Vormundschaftsgericht einen Betreuerwechsel vornehmen, soweit der Betreute eine anderweitige Person vorschlägt, die ebenfalls gleichermaßen geeignet erscheint und die der Amtsübernahme zustimmt. Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach alledem ist die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht gem. § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.
Unterschriften
Gottwald, Hartmann-Schadebrodt, Rienhardt
Fundstellen
Dokument-Index HI134985... |