Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus der Rechnung der Anwaltskanzlei F & F vom 25.10.2010 in Höhe von EUR 335,00 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 1) zu 13 % auferlegt. Der Kläger trägt die außeraußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 87 % und des Beklagten zu 2) in voller Höhe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreut auf freiberuflicher Basis die B AG als Investor-Relations-Manager und gibt für sie Pressemitteilungen heraus. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitschrift "Info-Markt", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist.
Am 00.00.00 berichtete die Beklagte zu 1) in dem Artikel unter der Überschrift "Y" über Hausdurchsuchungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Insiderhandels gegen insgesamt elf Beschäftigte aus dem Umkreis der B AG. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Bericht:
"Auch der Bereich "Pressemeldungen Investor Relations" ist mit Dr. G2, einem engen Mitarbeiter des amtierenden Finanzvorstands Dr. L, in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Er selbst steht aber nicht in der Ermittlungsakte."
Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1), zu Händen des Beklagten zu 2), mit Schreiben vom 15.07.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, da der Kläger aufgrund des Artikels identifizierbar sei (Anlage K 5). Die vom Kläger vorformulierte Erklärung enthielt unter Ziffer 2 außerdem die Verpflichtung, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Veröffentlichung entstanden sie und noch entstehen werde (Anlage 5a). Die Beklagten lehnten die Abgabe einer solchen Erklärung ab.
Der Kläger nahm den Beklagten zu 1) daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-03 O 338/10, im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.07.2010 (Anlage K 9) wurde der Beklagten zu 1) verboten, über den Kläger als Beschuldigten eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels gegen Mitarbeiter der B AG durch seinen Titel und seine Initialien ("Dr. G2") sowie seine Funktion für das Unternehmen (im "Bereich Pressemitteilungen Investor Relations") in identifizierender Weise zu berichten. Eine entsprechende Verfügung erließ das Landgericht Köln auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19.07.2010 auch gegen den Beklagten zu 2), Aktenzeichen 28 O 384/10.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 zeigte der Prozessbevollmächtige der Beklagten zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main die Vertretung der Beklagten zu 1) an und gab in ihrem Namen folgende Erklärung ab (Bl. 50/51 d. A.):
1. Die Antragsgegnerin wird gegen den Beschluss des angerufenen Gerichts keinen Widerspruch einlegen. Sie erkennt die Entscheidung als endgültig an.
2. Die Antragsgegnerin wird dem Antragssteller auch keine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen.
3. Mit der Übersendung des Antrags des Antragstellers und den Unterlagen ist die Angelegenheit erledigt.
Eine gleichlautende Erklärung gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch im Verfahren vor dem Landgericht Köln für den Beklagten zu 2) ab.
Der Kläger ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der Berichterstattung der Beklagten durch die Nennung seiner Initiale und seiner Funktion für die B AG eindeutig identifizierbar. Seine namentliche Nennung sei jedoch im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig. Die von der Beklagten zu 1) abgegebene Erklärung sei im Übrigen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr in der Hauptsache entfallen zu lassen.
Der Kläger hat ursprünglich neben seinem Unterlassungsbegehren gegenüber den Beklagten den Antrag verfolgt, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, gegenüber dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass in der Publikation "Info-Markt" vom 00.00.00 der Kläger als Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels, insbesondere durch seinen Titel und seine Initiale ("Dr. G2") und seine Funktion für das Unternehmen B AG (im "Bereich Pressemeldungen Investor Relations") öffentlich identifiziert wurde. Auf das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2010 hat das Gericht am 25.11.2010 eine entsprechende Feststellung im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils getroffen. Der Kläger beantragt nunmehr,
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
den Kläger als Beschuldigten eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels, ...