Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der am 5.12.1935 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines vermeintlichen ärztlichen Behandlungsfehlers sowie aus Produkthaftung, weil ein ihm implantierter Hüftgelenkkopf barst.
Im Februar 2002 wurde bei dem übergewichtigen Kläger (120 kg) die Diagnose einer konzentrischen Cox-Arthrose mit erheblicher Gelenkspaltverschmälerung gestellt und die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese empfohlen. Am 19.03.2002 wurde die Operation von dem Beklagten zu 2) im Haus der Beklagten zu 1) vorgenommen. Es wurde eine zementfreie BSC-Titanpfanne Größe 58, ein zementfreier BSC-Schaft Größe 5 sowie ein 28er Bioball Keramikkopf Größe XXXL eingesetzt. Der CE-zertifizierte Keramikkopf wurde von der Beklagten zu 3) geliefert und von der Streitverkündeten hergestellt. In der Produktinformation findet sich der Hinweis: "Faktoren, die den Erfolg der Operation beeinträchtigen können: Übergewicht des Patienten, mit starken Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten." Die Sportart "Nordic Walking" kann als Kontraindikation für das Einbringen der Hüftkopfkugel angesehen werden, da die Sportart eine zu hohe Belastung für die Kugel darstellt.
Die Operation verlief ohne besondere Vorkommnisse, der Heilungsverlauf verlief regelrecht. Eine Nachuntersuchung im September 2002 ergab ein unauffälliges Ergebnis. Der Kläger betrieb Nordic-Walking.
Der Beklagte zu 2) veranlasste am 09.12.2003 eine Röntgenuntersuchung. Diese ergab, dass der künstliche Hüftkopf völlig zerborsten und zersplittert war. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und am 11.12.2003 operiert. Es wurden ein neues Pfanneninlay sowie ein 32er Metallkopf der Größe XXXL eingesetzt. Die entnommenen Prothesenstücke wurden von der Beklagten zu 1) mit Heißdampf sterilisiert und der Beklagten zu 3) im Wege der Reklamation überlassen, die ebenfalls eine Sterilisation vornahm. Der Kläger wurde am 22.12.2003 entlassen. Vom 02.01.2004 bis zum 22.01.2004 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Die Beklagte zu 3) überließ der Streitverkündeten das Material zur Schadensanalyse. Vor der Untersuchung wurde das Material erneut mittels Heißdampf sterilisiert. Materialdefekte wurden nicht gefunden.
Der Kläger behauptet, im November 2003 habe er beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und einen stechenden Schmerz im Hüftgelenk vernommen. Der von der Beklagten zu 3) gelieferte Keramikkopf sei produktfehlerhaft. Aus seiner geringen Wanddicke folge konstruktionsbedingt ein erhöhtes Bruchrisiko. Die reine Materialprüfung sei nicht ausreichend. Um das Bruchrisiko bestimmen zu können, müsse das Produkt langfristig beobachtet werden. Die Beklagte zu 3) hätte den Verwender auf das erhöhte Bruchrisiko hinweisen müssen. Durch die Heißdampfsterilisierung habe die Beklagte zu 3) das Beweismittel unverwertbar gemacht, so dass sie die Beweislast trage.
Der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft gehandelt, weil er die falsche Prothese ausgewählt habe. In Fällen, in denen - wie bei dem Kläger - eine übergroße Halslänge benötigt werde, sehe der Standard einen Prothesenkopf aus einem metallischen Werkstoff vor, der bruchsicher sei. Die Operation sei rechtswidrig, weil der Beklagte zu 2) den Kläger nicht über das Bruchrisiko und die alternative Verwendung einer Metallprothese aufgeklärt habe. Der Beklagte zu 2) habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er gänzlich auf Sport verzichten müsse. Es sei nur von Tennis und Fußball die Rede gewesen.
Zu den Folgen behauptet er, er sei nach den Operationen jeweils drei Monate zu 100 % und weitere drei Monate zu 50 % behindert gewesen. Er stehe weiterhin in regelmäßiger orthopädischer Behandlung und müsse auf Dauer krankengymnastisch behandelt werden. Er sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es sei nicht auszuschließen, dass es wegen zurückgebliebener Keramikanteile zu einem vorschnellen Abrieb komme. Er sei nicht mehr belastbar, seine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbstätigkeit betrage 40 %.
Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,00 € (Antrag zu 1), den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2006, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (Antrag zu 3).
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.06.2004;
2.
die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitung...