Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserbbaugrundbuch
Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen 13 II 39/05) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 16.11.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Winsen vom 25.10.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die „Beschwerde” vom 16.11.2005 der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 ErbbauVO i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG als sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Winsen die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Belastung des Erbbaurechts an dem Wohnungserbbaugrundbuch von Winsen/Luhe … mit einer Grundschuld von bis zu 35.000 EUR nebst 15 % Zinsen ersetzt, da diese die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert hat. Denn die Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld über 35.000 EUR ist mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar. Der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wird dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der Verkehrswert weniger als 52.500 EUR betrüge, eine Grundschuld also über mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des Grundstücks bestellt werden sollte. Das war vorliegend aber nicht gegeben.
Das Amtsgericht geht nachvollziehbar davon aus, dass der Verkehrswert 72.000 EUR beträgt, da dieser Verkehrswert mit Sachverständigengutachten vom 18.03.2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ermittelt worden ist. Allein der erzielte Preis von 33.000 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren stellt demgegenüber keinen hinreichenden Grund dar, an dem durch Gutachten ermittelten Verkehrswert zu zweifeln. Denn es ist gerichtsbekannt, dass Bieter bei einer Zwangsversteigerung den Zuschlag für eine Wohnung oder ein Haus häufig zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis erhalten. Für einen Wertverlust gegenüber Anfang 2004 von mehr als 27 % sind Anhaltspunkte überdies nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beschwerdeführerin stellt sich folglich als grundlos dar. Nach alledem kann der Erbbauberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 ErbbauVO die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung verlangen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
Fundstellen