Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 08.08.2001; Aktenzeichen 200 M 553/01) |
AG Mainz (Beschluss vom 18.01.2001; Aktenzeichen 280 N 108/00) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 8. August 2001 wird abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 23.3.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer nicht mit der Begründung zu verweigern, dass der Beschluss des Amtsgerichts Mainz, AZ: 280 N 108/00, v. 18.1.2001 der Vollstreckung entgegensteht.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.407,08 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Gläubigern betreibt gegen den Schuldner Inhaber einer Schreinerei; die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 21.3.2001 – Az. 84 C 137/01 –, aufgrund dessen es der Schuldner zu dulden hat, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern der Gläubigerin Zutritt zu der Abnahmestelle in … zu gewähren und die Sperrung der Stromzählernummer …, zu … dulden.
Mit Schreiben vom 23.3.2001 an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle erteilte die Gläubigerin den Auftrag, den Beschluss nebst Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, dem Schuldner zuzustellen und gleichzeitig mit der Gläubigerin einen Termin zu vereinbaren, an dem ihre Beauftragten die erforderlichen Arbeiten durchführen können. Mit Schreiben vom 18.4.2001 hat der zuständige Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen zurückgereicht und mitgeteilt, dass er die Zählerstände am 28.3.2001 notiert habe. In einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Gläubigerin hat der Gerichtsvollzieher darüberhinaus mitgeteilt, dass aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens der Beschluss nicht vollzogen werden könne.
Mit Beschluss vom 18.1.2001 des Insolvenzgerichts Mainz Az. 280 N 108/00 war gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen den Schuldner angeordnet worden, dass „Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt werden, bereits eingeleitete Maßnahmen eingestellt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind”.
Gegen die Ablehnung der Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.4.2001 Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den mit einem Ausweis versehenen Mitarbeitern der Antragstellerin Zutritt zu der Abnahmestelle in … zu verschaffen und zu gewährleisten, dass diese die Sperrung der Stromzähler Nr. … vornehmen können. Zur Begründung trägt die Gläubigerin vor, dass entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers der Beschluss vom 18.1.2001 nicht beinhalte, dass alle Zwangsvollstreckungshandlungen gegen den Schuldner untersagt seien. Vielmehr beziehe sich Ziffer 3 des Beschlusses nur auf Maßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, die die Zwangsvollstreckungen bewegliche Gegenstände beinhalte. In dem hier zu beurteilenden Falle ginge es jedoch um die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 887 ZPO nach § 892 ZPO. Eine derartige Vollstreckung werde durch den Beschluss des Amtsgerichts Mainz nicht verboten. Im übrigen bezwecke die Gläubigerin mit der Zwangsvollstreckung nicht Vermögensgegenstände des Antragsgegners auseinanderzureißen oder sich gegenüber anderen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen, sondern lediglich, dass ihr nicht durch die ständige Stromzufuhr ohne eine Gegenleistung weitere Nachteile entstünden.
Mit Beschluss vom 8.8.2001 des Amtsgerichts Mainz – Vollstreckungsgericht – ist die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen worden, zur Begründung ist ausgeführt, dass durch den Beschluss vom 18.1.2001 jede einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme betroffen sei. Sinn der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO sei nicht nur die Verhinderung der Befriedigung einzelner Gläubiger zu Lasten des Bestands der Masse, sondern auch die Ermöglichung der Fortführung des Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter. Sinn der Vorschrift sei vor allem zu verhindern, dass ein – wenn auch vielleicht nicht gut laufendes Schuldnerunternehmen – durch eine Fülle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handlungsunfähig werde. Gerade die Sperrung der gesamten Stromversorgung bedeute angesichts des hohen maschinellen Fertigungsgrades in einer Schreinerei, dass keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet werden könne, abgesehen von Kleinaufträgen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.8.2001, eingegangen bei Gericht am 5.9.2001. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 43 ff d.A.) Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, § 793 ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Mit der Möglichkeit der Untersagung oder der Einstellung laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldn...