Leitsatz (amtlich)
1. Beantragt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskotenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes, so ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung nicht zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter zugleich Rechtsanwalt ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ein juristisch nicht Vorgebildeter für die Mobiliarzwangsvollstreckung oder für die Vollstreckung in Rechte der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollstreckung über den Normalfall hinausgehende besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
3. Auch die Vielzahl von Vollstreckungen gleicher Art (hier 4.000) rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern der jeweilige Einzelfall nicht besonders schwierig ist. Die Anzahl der Vollstreckungen kann im Rahmen der Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden.
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 28 M 1281/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
I.
Der Gläubiger vollstreckt als Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 2.12.2002 einen Betrag in Höhe von 7.038,23 Euro nebst Zinsen und Kosten.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2005 hat der Gläubiger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner unter gleichzeitiger Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17.11.2005 Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren gewährt und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S. aus Mönchengladbach abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die Führung von Prozessen bzw. die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht von dem originären Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters erfasst werde. Er könne seinen eigentlichen Aufgaben als Verwalter nicht nachkommen, wenn er zusätzlich eine Prozessvertretung zu übernehmen hätte. Im vorliegenden Fall sei zudem die Besonderheit zu berücksichtigen, dass 4000 Insolvenzfolgeverfahren angelegt worden seien, wobei es sich zu einem großen Teil um die Geltendmachung von Forderungen des Insolvenzschuldners gegen die jeweiligen Drittschuldner handele.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte in dem angestrebten Verfahren nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 ZPO.
Soweit ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes tätig wird, ist anerkannt, dass es für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht auf die Person des Insolvenzverwalters ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden könnte (BAG, ZinsO 2003, 722; Zöller-Philippi, Komentar zur ZPO, 25. Auflage, § 121, Rn. 1 m.w.N.). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass § 121 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit § 5 InsVV gesehen werden müsse. Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter „für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert der Insolvenzmasse entnehmen„. Es dürfe daher bei § 121 Abs. 2 ZPO kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei § 5 InsVV (BAG, a.a.O.)
Kommt es danach darauf an, ob einem nicht als Rechtsanwalt ausgebildeten Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt für das Zwangsvollstreckungsverfahren beizuordnen wäre, ist nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 3136) festzustellen, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das heißt Schwierigkeit und Bedeutung der Sache müssen Anlass zu der Befürchtung geben, der Antragsteller werde – gemessen an den Fähigkeiten eines Nichtjuristen – nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen.
Beantragt ein juristisch nicht vorgebildeter Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen seines Schuldners, umfasst gem. § 119 Abs. 2 ZPO die Bewilligung alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Danach erstreckt sich der Antrag ...