Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger und die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 1.500.000,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit der Jahresabschlüsse der Beklagten für die drei Geschäftsjahre vom 1.10.2002 bis 30.9.2005.
Im Bereich Communications der Beklagten gab es eine Vielzahl von Beratungsverträgen, aufgrund derer von der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang Zahlungen festgestellt wurden, für die sie entweder keine hinreichende Rechtsgrundlage erkennen oder den Empfänger nicht hinreichend identifizieren konnte. Für den Zeitraum von 1999 bis Ende 2006 identifizierte die Beklagte Zahlungen in einer Größenordnung von ca. € 420 Mio., die möglicherweise keine hinreichende Rechtsgrundlage hatten oder die an nicht hinreichend identifizierbare Zahlungsempfänger gingen. Wegen dieser Zahlungen führt die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen sie am 15.11.2006 Geschäfts- und Privaträume in München, Erlangen sowie in Österreich durchsuchte und dabei Unterlagen sowie elektronische Daten beschlagnahmte.
Der Jahresüberschuss der Beklagten, die ihre Jahresabschlüsse jeweils nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB erstellte, betrug in den drei genannten Geschäftsjahren zwischen € 1,01 Mrd. und € 2,18 Mrd.; die Bilanzsumme belief sich im selben Zeitraum auf Beträge zwischen € 63,6 Mrd. und € 64,5 Mrd., während das bilanzielle Eigenkapital zwischen € 14,6 Mrd. und € 16,15 Mrd. ausmachte. Bei der Ermittlung des Steueraufwandes wurden die Zahlungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Berichtigungen ertragsteuerlicher und eigenkapitalmäßiger Buchungen in Höhe von € 95 Mio. seien angesichts des Umfangs der Zahlungen per se wesentlich. Bei einer falschen Verbuchung werde die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben bzw. verschleiert. Bei der Nichterfassung einer “schwarzen Kasse” seien die zu aktivierenden Vermögensgegenstände nicht vollständig im Abschluss abgebildet. In den Gewinn- und Verlustrechnungen komme es zu Luftbuchungen. Zudem gebe es bei den Schwarzgeldtransaktionen auch steuerliche Folgen mit Blick auf zu niedrig ausgewiesene Steuerpositionen.
Nachdem der Kläger zunächst einen Antrag auf Nichterklärung der Jahresabschlüsse angekündigt hat, hat er zuletzt Folgendes beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 30. September 2005 für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 nichtig ist.
II. Es wird festgestellt, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 30. September 2004 für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 nichtig ist.
III. Es wird festgestellt,dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten zum 30. September 2003 für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 nichtig ist.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, der Kläger trage an keiner Stelle vor, welche Posten des Jahresabschlusses genau über- bzw. unterbewertet seien und um welche Beträge es sich im Einzelnen handele. Der Kläger beschränke sich vielmehr auf die Wiedergabe von langen Auszügen aus der Website der Beklagten und aus dem Anhang zu ihrem Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2005/2006. Jedenfalls aber habe die Beklagte die Zahlungen korrekt verbucht, auch wenn ein Rechtsgrund fehle, weil Rückforderungsansprüche erst zu berücksichtigen seien, wenn und soweit deren Realisierung feststehe. Die Nichtigkeit resultiere auch nicht aus einer Unterbewertung von Aktivposten, weil es an der notwendigen wesentlichen Beeinträchtigung der Bilanzdarstellung fehle. Es gelte für das Verhältnis der Zahlungen in Relation zu allen denkbaren Vergleichswerten wie das Betriebsergebnis die Bilanzsumme oder das bilanzielle Eigenkapital. Die Nichtigkeit lasse sich auch nicht aus einer unzutreffenden steuerlichen Behandlung der fraglichen Zahlungen ableiten. Die latenten Ertragsteueraufwendungen bezögen sich im Wesentlichen auf den Konzernjahresabschluss, der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht angegriffen werden könne. Beim Jahresabschluss könne es eine Aktivierung des ökonomischen Vorteils aus steuerlichen Verlustvorträgen nicht geben.
Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2007 (Bl. 14/15 d.A.) bzw. vom 6.3.2007 (Bl. 18/19 d.A.) sind die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie haben sich im Termin vom 12.4.2007 seinem geänderten Antrag angeschlossen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.4.200...