Entscheidungsstichwort (Thema)
P-Konto. Pfändungsschutzkonto. Doppelpfändung. Feigabe. Arbeitseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Das Vollstreckungsgericht kann im Fall einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850 k Abs. 4 ZPO das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird. Eine Bezifferung des "pfändungsfreien Betrages" gem. § 850 k Abs. 4 ZPO ist nicht erforderlich.
Normenkette
ZPO § 850k Abs. 4
Verfahrensgang
AG Münster (Entscheidung vom 01.09.2010; Aktenzeichen 33 M 931/08) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 4.129,08 Euro
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 02.08.2006, Az. ##-#######-#-#, wegen einer Forderung in Höhe von 181,96 Euro. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht am 08.04.2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. das Konto Nr. ### ### ### des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet wurde. Dieses Konto wird unstreitig als sog. "P-Konto" gem. § 850k ZPO geführt.
Am 30.06.2010 beantragte der Schuldner, gem. § 850k Abs. 4 ZPO die erfolgte Pfändung bezüglich der Lohn- und Gehaltszahlungen auf dem Konto Nr. ### ### ### in Höhe des monatlichen pfandfreien Einkommens aufzuheben. Der monatlich von seinem Arbeitgeber auf dieses Konto gezahlte Betrag entspreche dem monatlichen unpfändbaren Einkommen, da dieses Einkommen bereits durch Beschluss des Amtsgerichts N mit dem Az. 33 M ###/## gepfändet sei.
Mit Beschluss vom 12.07.2010 hat das Amtsgericht die "... Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens, Kontonummer ###m ### ### bei der Drittschuldnerin bezüglich des Lohnes/des Gehaltes, welches von der BEV (Bundeseisenbahnvermögen) in T auf das gepfändete Konto überwiesen wird, bis auf weiteres aufgehoben (§§ 850c, 850k ZPO), soweit das Konto die erforderliche Deckung aufweist. Dieser Betrag entspricht dem monatlich auf dem Konto eingehenden unpfändbaren Einkommen des Schuldners, das ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts N - Az. 33 M ###/## - gepfändet ist."
Am 01.09.2010 hat der Schuldner gem. § 850 k Abs. 4 ZPO beantragt, einen betragsmäßig eindeutig bestimmten, pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Zur Begründung hat er angeführt, die Drittschuldnerin akzeptiere die gerichtliche Beschlussfassung vom 12.07.2010 nicht. Diese sei nicht umsetzbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom gleichen Tag diesen Antrag zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dem Schuldner fehle das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Eine konkrete Bezifferung des pfändungsfreien Betrages bringe für den Schuldner nur Rechtsnachteile. Da das Arbeitseinkommen Schwankungen unterliege, könne kein fester Betrag genannt werden. Sonst würde es zu einer unzulässigen Doppelpfändung kommen. Die Verwendung des Begriffs "Guthaben" in § 850k ZPO erfordere nicht zwingend eine Bezifferung. Zudem widerspreche sie dem Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, nämlich der Vereinfachung des Verfahrens und der Schutz des Schuldners.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 01.09.2010. Zur Begründung gibt er an, der angefochtene Beschluss sei unbestimmt und könne daher von der Drittschuldnerin nicht umgesetzt werden.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass der Tenor des Beschlusses vom 12.07.2010 hinreichend bestimmt ist und von der Drittschuldnerin umgesetzt werden kann.
Aufgrund der gegenüber dem Arbeitgeber ausgebrachten Lohnpfändung (33 M ###/##) wird auf das Konto des Schuldners bei der Drittschuldnerin monatlich nur noch der pfändungsfreie Teil des schuldnerischen Einkommens überwiesen, da der darüber hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens bereits vom Arbeitgeber an die Gläubigerin abgeführt wird. Eine nochmalige Prüfung der Berechnung des Arbeitgebers durch das Vollstreckungsgericht ist nicht notwendig und nicht vorgesehen.
Aufgrund der von der Höhe des Einkommens abhängigen unterschiedlichen Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c ZPO wird dieser vom Arbeitgeber auszuzahlende pfändungsfreie Betrag jeden Monat unterschiedlich hoch sein, da das Arbeitseinkommen schwanken kann, z.B. durch Zahlung von Weihnachtsgeld, Zulagen o.ä.. Es würde daher dem Sinn des effektiven Schuldnerschutzes widersprechen, einen Freibetrag einmalig betragsmäßig festzusetzen. Denn wenn der Betrag anhand des Einkommens zur Zeit der Antragstellung festgesetzt werden würde, könnte es passieren, dass bei einem z.B. durch Weihnachtsgeld erhöhten Einkommen im Monat Dezember gem. § 850c ZPO unpfändbare Beträge gleichwohl an d...