Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der am ..... geborene Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer HUS-Erkrankung infolge einer EHEC-Infektion, die er sich voraussichtlich im Zeitraum vom 06.06.2011 bis zum 10.06.2011 zugezogen hat.
Der damals neunjährige Kläger besuchte die vierte Klasse der .... .... und darüber hinaus die Mittagsbetreuung der sogenannten Offenen Ganztagsschule der Grundschule, die für alle Grundschüler angeboten wird.
Der Beklagte ist Inhaber einer Fleischerei und liefert täglich das Mittagessen einschließlich eines Nachtischs, z.B. Pudding oder Quarkspeisen, an die Offene Ganztagsschule aus. Daneben liefert er auch Essen an ältere Personen im Kreis .... aus und beliefert zudem eine Vielzahl weiterer Schulen und Kindergärten mit Mittagessen. Insgesamt liefert der Beklagte täglich zwischen 700 und 750 Essen an verschiedene Institutionen aus. Das Essen wird direkt am Firmensitz des Beklagten in ..... von dessen Angestellten und dem Beklagten selbst hergestellt und anschließend von Angestellten des Beklagten ausgeliefert.
In der Grundschule wird das Essen dann von den Betreuerinnen der Mittagsgruppe an die Kinder der Mittagsbetreuung verteilt.
Am 16.06.2011 erkrankte der Kläger an Diarrhö und wurde schließlich, da sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechterte, am 19.06.2011 in der Kinderklinik des .... in ... stationär behandelt. Noch am selben Tag wurde er in das Universitätsklinikum ..... verlegt. Neben dem Kläger wurden noch 2 weitere Jungen aus der Offenen Ganztagsschule wegen Nierenversagens in der Uniklinik in .... behandelt. Der Kläger befand sich in einem lebensgefährlichen Zustand und wurde insgesamt 5 Mal operiert. Der Kläger musste wegen Nierenversagens mehrmals an die Dialyse angeschlossen werden. Nach mehreren Versuchen gelang am 25.06.2011 die Hämodialyse. Der Kläger wurde künstlich ernährt und am 15.07.2011 entlassen. Bis zur Volljährigkeit muss die Funktionsfähigkeit der Nieren in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Am 20.07.2011 musste der Kläger erneut in der Uniklinik .... stationär behandelt werden. Zwischen Arteria und Vene hatte sich eine Fistel gebildet, die unter Vollnarkose entfernt werden musste. Er wurde am 26.07.2011 entlassen. Bis Anfang September durfte sich der Kläger nur zu Hause aufhalten.
Im Zeitraum vom 27.06.2011 bis zum 29.06.2011 waren drei Mitarbeiter des Beklagten, u.a. der Koch, EHEC-Ausscheider. Eine Schließungsverfügung gegen den Betrieb des Beklagten erging nicht. Das Gesundheitsamt der Stadt .... stellte bei den Untersuchungen der Essensproben des Beklagten keine verunreinigten Produkte fest.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zum 03.12.2011 zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf.
Der Kläger behauptet, dass das Mittagessen des Beklagten im Infektionszeitraum vom 06.-10.06.2011 mit EHEC-Bakterien verunreinigt gewesen sei. Er sei deshalb an EHEC erkrankt und habe sich zudem eine schwere HUS Erkrankung zugezogen.
Untersuchungen des Gesundheitsamtes .... hätten bestätigt, dass mindestens eine der von den Beklagten in der 23. Kalenderwoche gelieferten Essensportion mit dem so genannten EHEC-Erreger O104:H4 verseucht gewesen sein müsse. Dieser Erreger sei auch bei dem Kläger festgestellt worden.
Der Beklagte käme als Verantwortlicher für die Essensherstellung und Lieferung als einziger Verursacher der bei insgesamt 3 Kindern der Mittagsbetreuung aufgetretenen schweren EHEC- und HUS-Erkrankung in Betracht. Bei der verunreinigten Essensportion müsse es sich um einen von dem Beklagten hergestellten Nachtisch gehandelt haben. Denn allein der Nachtisch sei nicht erhitzt worden, weshalb die Bakterien dort nicht abgetötet worden seien. Die Verunreinigung sei vermutlich durch einen verunreinigten Topf, eine verunreinigte Kelle oder einen verunreinigten Schwamm herbeigeführt worden, so dass die Verunreinigung letztlich auf die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen im Betrieb des Beklagten zurückzuführen sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte oder dessen Angestellte direkt mit den Händen Kontakt zu dem Essen gehabt haben. Eine Ansteckung durch eine der Erzieherinnen, welche die Essensausgabe vornehmen, sei insbesondere auch deshalb ausgeschlossen, weil die Erzieherinnen das vom Beklagten mitgelieferte Material verwenden würden. Insgesamt hätten sich 29 von 30 Kindern und die 3 Betreuerinnen mit dem EHEC- Erreger O104:H4 infiziert. Da ein Junge den Nachtisch nicht gegessen und eine Betreuerin lediglich den Nachtisch gegessen hätten - dies sei durch Befragungen des Gesundheitsamtes festgestellt worden- käme deshalb nur der verunreinigte Nachtisch des Beklagten in Betracht. Vor der EHEC Erkrankung habe weder ein Kind noch eine der Betreuerinnen an D...