Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 17.11.1999; Aktenzeichen 60 IN 85/99) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 17.11.1999 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Rostock zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05.03.1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in obiger Sache bestellt. In dieser Funktion war er von März 1999 bis zum 01.06.1999 tätig.
Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, hat der Beschwerdeführer unter dem 04.11.1999 beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 61.574,25 DM festzusetzen. Der Berechnung seiner Vergütung hat er als Berechnungsgrundlage das verwaltete Aktivvermögen in Höhe von 3.120.000,– DM zugrunde gelegt und hieraus gemäß § 2 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) den Staffelsatz der Regelvergütung ermittelt. Dem hat er Zuschläge für Tätigkeiten, die über eine normale Insolvenzverwaltung hinausgehen, in Höhe eines 0,75-fachen Satzes hinzugesetzt. Wegen der einzelnen in Ansatz gebrachten Zuschläge wird auf den Vergütungsantrag vom 04.11.1999 (Bl. 494–497 d.A.) Bezug genommen. Von dem zu ermittelten Betrag hat er wiederum einen Bruchteil in Höhe von 25 % geltend gemacht. Dabei hat er die Ansicht vertreten, dass bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ebenso wie für den Sequester das gesamte von ihm verwaltete Vermögen in Ansatz zu bringen sei.
Mit Beschluss vom 17.11.1999, dem Beschwerdeführer am 22.11.1999 zugestellt, hat das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 29.387,15 DM festgesetzt. Seiner Berechnung hat das Amtsgericht als Berechnungsgrundlage ein geschätztes Aktivvermögen in Höhe von 1.370.000,– DM zugrunde gelegt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die für die Sequester herausgebildeten Vergütungsgrundsätze nicht ohne weiteres für den vorläufigen Insolvenzverwalter übernommen werden könnten. Vielmehr gebiete § 11 InsVV, wonach dem vorläufigen Insolvenzverwalter nur ein Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters gewährt werden soll, auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter das der Teilung unterliegende Aktivvermögen zugrunde zu legen. Insoweit dieses jedoch bei Abschluss des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch nicht vorliegt, sei ein solches zu schätzen.
Der so ermittelten Regelvergütung hat das Insolvenzgericht für die geltend gemachten Erschwernisse einen Zuschlag von 15 % hinzugesetzt und hiervon einen Bruchteil von 25 % als Vergütung festgesetzt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 02.12.1999 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom Insolvenzgericht in Ansatz gebrachte Berechnungsgrundlage und begehrt weiterhin die mit Antrag vom 04.11.1999 beantragte Vergütung. Er hält dabei an seiner Auffassung fest, dass das verwaltete Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ohne Abzug von Ab- und Aussonderungsrechten zu berücksichtigen sei. Ebenfalls hält er die gem. § 3 InsVV gewährten Zuschläge für zu gering bemessen und vertieft insoweit die von ihm zugrunde gelegte Berechnung. Wegen der weiteren Gründe wird auf den Beschwerdeschriftsatz (Bl. 512–519 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Ziff. 1, 64 Abs. 3 InsO zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.
A) Der angefochtene Beschluss, mit dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt wurde, erging durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichtes. Die Kammer hatte somit zunächst zu prüfen, ob dieser für die Entscheidung funktional zuständig ist. Die funktionale Zuständigkeit ist eine prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzung der angefochtenen Entscheidung.
Die Frage, ob der Rechtspfleger befugt ist, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Bereits für den Sequester im Rahmen der Anwendung der Konkursordnung bzw. der Gesamtvollstreckungsordnung wurde dieser Streit geführt. Die Einführung der Insolvenzordnung sowie der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung hat eine gesetzliche Regelung nicht gebracht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, dass grundsätzlich das Insolvenzverfahren gemäß § 3 Nr. 2. e Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen ist. Hiervon sieht § 18 Abs. 1 Rechtspflegergesetz eine Ausnahme dahingehend vor, dass das Antragsverfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einschließlich der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Richter vorbehalten bleibt. Darüber hinaus kann sich der Richter – was für die Klärung der hier interessieren...