Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeit Urteil. Zahlung von rückständigem Unterhalt. Sorgfaltspflichten des Gläubigers
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem der Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts verurteilt wird, muss die Gesamtforderung in dem Urteilstenor nicht beziffert sein, es reicht aus, wenn aufgrund des Urteilstenors die Höhe des Unterhaltsrückstands durch eine zumutbare Rechenoperation ermittelt werden kann.
2. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH Urteil vom 03.04.2008, NJW 2008, 1935-1936, Juris Rn. 28) ist § 270 BGB nunmehr dahingehend auszulegen, dass die Geldschuld eine Bringschuld des Schuldners darstellt.
3. Wenn sich der Schuldner für die Überweisung des von ihm zu zahlenden Geldbetrages entscheidet, ist es seine Aufgabe, von dem Gläubiger die erforderlichen Daten seiner Bankverbindung zu erfragen.
4. Der Einwand, der Gläubiger hätte dem Schuldner seine Kontodaten ungefragt benennen müssen, ist für die Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr des von dem Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts unerheblich.
Normenkette
BGB § 270; ZPO §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 294,41 Euro.
Tatbestand
A)
Der Schuldner ist durch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 – 2 UF 13/08 – verurteilt worden, an die Klägerin monatlich nachehelichen Unterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktags eines jeden Monats in Höhe von
524,– Euro für Dezember 2004,
659,– Euro für Januar bis Dezember 2005,
520,– Euro für Januar bis Dezember 2006,
506,– Euro für Januar bis September 2007,
479,– Euro für Oktober bis Dezember 2007 und
337,– Euro ab Januar ab Januar 2008 zu zahlen.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar erklärt und es wurde den Prozessbevollmächtigten des Schuldners am 15.12.2008 zugestellt.
Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Schuldner durch Schreiben vom 13.01.2009 unter Bezugnahme auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2008 aufgefordert, an die Gläubigerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten den aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 25.044,– Euro zu zahlen.
Gleichzeitig ist dem Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil angedroht worden und er ist aufgefordert worden, die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin für die Zahlungsaufforderung in Höhe eines Betrages vom 294,41 Euro an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Prozessbevollmächtigten des Schuldners haben durch Schreiben vom 14.01.2009 die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin um Mitteilung einer Bankverbindung der Gläubigerin oder um Vorlage einer Inkassovollmacht gebeten. Die Inkassovollmacht ist durch Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden.
Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 294,41 Euro nebst Zinsen festgesetzt.
Gegen diesen am 08.09.2009 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 21.09.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, die Zahlungsaufforderung durch Schreiben vom 13.01.2009 sei nicht gerechtfertigt gewesen, da ihm die Inkassovollmacht der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin erst mit Schreiben vom 19.01.2009 übersandt worden sei.
Es hätte ausgereicht, wenn die Klägerin selbst dem Beklagten die Nummer ihres Kontos mitgeteilt hätte, auf das die Unterhaltsrückstände zu überweisen waren.
In dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts sei die Gesamtsumme der Unterhaltsrückstände des Schuldners nicht ausgewiesen.
Im Übrigen sei die Forderung erst mit Rechtskraft des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts – also frühestens am 15.01.2009 – fällig geworden.
Der Schuldner beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2009 aufzuheben und den Festsetzungsantrag der Gläubigerin zurückzuweisen.
Die Gläubigerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten sei es möglich gewesen, den Unterhaltsrückstand aus dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zu berechnen.
Falls der Schuldner keine Kontoverbindung der Gläubigerin gehabt habe, hätte er bei der Gläubigerin nachfragen müssen.
Falls der Schuldner Zweifel an der Inkassobevollmächtigung der Prozessbevollmächtigen der Gläubigerin gehabt habe, hätte er ohne Weiteres an die Gläubigerin selbst zahlen können und müssen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Verfügung vom 16.03.2010 nicht abgeholfen und sie der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
B)
I.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 788,104 Abs. 3, 567 ff ZPO zulässig.
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Die für die Zahlungsaufforderung durch Rechtsanwaltsschreiben vom 13.01.2009 gemäß Nr. 3309 VV RVG angefallene 3/10 Vollstr...