Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 14 M 724/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 10.02.2005 unter dessen teilweiser Aufhebung dahingehend abgeändert,
dass der dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag auf 849,00 Euro festgesetzt wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.164,00 Euro festgesetzt.
IV. Den Gläubigerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Gläubigerinnen hat das Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.08.2004 das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt gemäß § 850 d ZPO gepfändet und den dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag auf 740,00 Euro festgesetzt.
Am 12.01.2005 hat der Schuldner beantragt, den pfandfreien Betrag auf einen Betrag nicht unter 976,00 Euro zu erhöhen. Mit diesem Betrag seien der ihm im Unterhaltsrechtsstreit zugebilligte Selbstbehalt von 830,00 Euro sowie die Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe von monatlich 146,00 Euro abgedeckt. Ausgehend von seinem Lohn in Höhe von 1.760,00 Euro könne auch bei einer entsprechenden Heraufsetzung des pfandfreien Betrages noch der laufende monatliche Unterhalt in Höhe von 814,00 Euro gepfändet werden. Schon im Hinblick auf die monatlichen Fahrtkosten von 146,00 Euro benötige er einen höheren als den derzeit festgesetzten pfandfreien Betrag, um seine derzeitige Tätigkeit überhaupt ausüben zu können.
Die Gläubigerinnen haben sich mit einer Heraufsetzung des pfandfreien Betrages bis zu einem Betrag in Höhe von 895,00 Euro einverstanden erklärt, soweit dabei die Pfändung des laufenden Unterhaltes in Höhe von 814,00 Euro sowie eine Pfändung in Höhe von 50,00 Euro auf den Rückstand möglich bleibe.
Mit Beschluss vom 10.02.2005 hat das Amtsgericht den dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag auf 946,00 Euro festgesetzt. Zu diesem Betrag, der sich aus dem Nettolohn in Höhe von 1.760,00 Euro abzüglich des laufenden monatlichen Unterhalts von 814,00 Euro errechnet, ist das Amtsgericht nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gelangt.
Gegen diesen Beschluss haben die Gläubigerinnen mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2005 (beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend machen, dass die Höhe des pfandfreien Betrages auch eine Tilgung des rückständigen Unterhaltes zumindest in kleinen Raten ermöglichen müsse. Zugleich haben sie beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Der Schuldner hat den angefochtenen Beschluss verteidigt und darauf verwiesen, dass der Bedarf der Gläubigerinnen durch Kindergeld, Pflegegeld, Grundsicherungsrente und die laufenden Unterhaltszahlungen von 814,00 Euro gedeckt sei.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner hat im Beschwerdeverfahren die behaupteten monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 146,00 Euro sowie seine monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung im Einzelnen dargelegt und belegt.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Dies gilt vorliegend gemäß § 850 d Abs. 1 S. 4 ZPO auch hinsichtlich der gesamten Unterhaltsrückstände, weil davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Insoweit hat das erkennende Gericht seine bisherigen Auffassung, wonach der Schuldner lediglich ein entsprechendes schlüssiges Vorbringen des Gläubigers über die absichtliche Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit zu widerlegen habe (vgl. die Beschlüsse der Kammer v. 09.10.03 – 5 T 480/03; v. 05.08.98 – 5 T 458/98 u. v. 30.03.98 – 5 T 162/98), ausdrücklich aufgegeben und hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 440 ff.; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 15, 43; Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 11; Beschluss der erkennenden Kammer v. 08....