Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlage für Schätzung Normaltarif zur Anmietung KFZ
Leitsatz (amtlich)
Die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008” des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung eines Normaltarifs zur Anmietung eines KFZ (Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 16.10.2009, Az.: 13 S 171/09).
Normenkette
BGB §§ 249, 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1; ZPO §§ 287, 531; StVG §§ 7, 18; VVG § 115
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 23 C 47/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Homburg, Zweigstelle Blieskastel, vom 29.10.2009, Az: 23 C 47/09, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 210,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am … auf der Landstraße … in Richtung … ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Umstritten ist lediglich der Ersatz der von der Klägerin verlangten Mietwagenkosten. Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mazda 3 1,6 CD Sport Top, war infolge des Unfalls nicht mehr fahrbereit. Für den Zeitraum 31.10. bis 12.11.2008 mietete die Klägerin bei der Firma … einen Mazda 2 1,4 Active an. Ihr wurden Mietwagenkosten in Höhe von 1.817,43 Euro berechnet, die sich aus 13 × Vermietung gemäß Normalpreisliste in Höhe von 1.365,– EUR abzüglich Langzeitrabatt 15 % in Höhe von 204,75 EUR, 13 × Vollkasko in Höhe von 312,– EUR und Zustellung/Abholung in Höhe von 55,– EUR, jeweils zuzüglich 19 % MwSt, zusammensetzen. Die Beklagte erstattete der Klägerin hierauf lediglich einen Betrag von 569,46 Euro. Die Klägerin begehrt mittels Klage die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.247, 97 Euro nebst Zinsen.
Die Klägerin hat behauptet, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin habe der Klasse 5 nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2006, das angemietete Fahrzeug habe der Klasse 4 angehört. Die berechneten Mietwagenkosten lägen im Rahmen des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 für das Postleitzahlengebiet …. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei als geeignete Schätzgrundlage der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, dass der Klägerin ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, seien von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte hat behauptet, die Mietwagenkosten seien der Höhe nach übersetzt. Die von der Beklagten erfolgte Zahlung in Höhe von 569,46 Euro entspreche dem gemäß § 249 BGB erforderlichen Aufwand. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei als Schätzgrundlage nicht verwertbar, da er strukturelle Schwächen aufweise. Als Schätzgrundlage zugrunde zu legen sei vielmehr die Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeit, Wirtschaft und Organisation Stuttgart. Diese lege für das Postleitzahlengebiet … bei Internetanbietern in der Mietwagengruppe 5, der das klägerische Fahrzeug entspreche, für eine 14-tägige Anmietung einen Betrag von 569,46 Euro zugrunde. Hiervon habe sich die Klägerin eine Eigenersparnis von 10 % in Abzug bringen zu lassen. Die Klägerin habe darzulegen, dass ihr kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Bei der Rechnung der Firma … sei unverständlich, warum 13 Tage berechnet worden seien, da das Fahrzeug seitens der Klägerin am 13. Tag bereits um 10:00 Uhr zurückgegeben worden sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt im Urteil aus, eine Schadenschätzung sei gemäß § 287 ZPO auch auf der Grundlage von Listen und Tabellen möglich. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stelle insoweit eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Mietpreisspiegel sei dem Gericht von der beweisbelasteten Klägerin jedoch trotz Hinweises nicht zugänglich gemacht worden, auch sei kein weiterer Beweis für die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten angeboten worden. Da die Klägerin mithin beweisfällig geblieben sei, sei die Klage abzuweisen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht erhält. Sie behauptet, die von ihr vorgetragenen Mietpreise nach Schwacke seien von der Beklagten nicht bestritten worden. Damit sei eine Beweisbedürftigkeit entfallen. Zumindest aber hätte das Gericht nochmals einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einreichung der Liste erteilen müssen, da der Hinweis lediglich im Rahmen der Güteverhandlung erfolgt sei. Im Übrigen werde nunmehr Sachverständigenbeweis dazu angeboten, dass die Mietwagenkosten unfallbedingt erforderlich gew...