Nachgehend
Tenor
1. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung von der Kammer in voller Besetzung übernommen (§ 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 145.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Autoreparaturwerkstatt, einen Autohandel, eine Tankstelle und eine Autowaschanlage in …. Die Antragsgegnerin war die Hausbank der Antragstellerin. Sie kündigte die Geschäftsverbindung am 18.02.2003 und von der Antragstellerin Zahlungen in Höhe von 687.115,29 EUR verlaut. Die Antragstellerin hat ihrerseits gegen die Antragsgegnerin Klage auf Schadensersatz erhoben (Aktenzeichen: 4 O 601/04 LG Trier).
Am 15.05.2005 stellte die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht … den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 13.05.2005 hat das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, diesen Beschluss auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin jedoch am 18.05.2005 wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.10.2005 hat es schließlich einen Sachverständigen mit der Feststellung beauftragt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin hat es in diesem Zusammenhang Auflagen erteilt (Az. 7 a IN 45/05).
Die Antragstellerin trägt vor, das Amtsgericht – Insolvenzgericht – habe fehlerhaft entschieden. Die Antragsgegnerin betreibe das Insolvenzverfahren in rechtsmissbräuchlicher Weise, um sie, Antragstellerin, in den Ruin zu treiben und die Inanspruchnahme aus den Schadensersatzforderungen von etwa 580.000 EUR zu verhindern. Es handele sich um eine unerlaubte Handlung, insbesondere auch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Kreditgefährdung.
Die Antragstellerin beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, den von ihr unter dem 12.05.2005 hinsichtlich des Vermögens der Antragsteller gestellten Insolvenzantrag (Amtsgericht … Az. 7 a IN 45/05) zurückzunehmen;
- der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen jeweils an den Vorständen der Antragsgegnerin, zu unterlassen, einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Vermögens der Antragsteller zu stellen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obliegt gemäß § 14 InsO dem Insolvenzgericht.
Zwar gibt es gegen die von dem Insolvenzgericht getroffenen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen kein Rechtsmittel. Dadurch wird die Antragstellerin aber keineswegs rechtlos gestellt. Die Antragstellerin hatte und hat die Möglichkeit, ihren Standpunkt im Insolvenzantragsverfahren vor dem zuständigen Gericht vorzubringen. Damit hatte sie auch bereits einmal Erfolg. Art. 103. Abs. 1 GG garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, nicht aber die Überprüfbarkeit jeder gerichtlichen Entscheidung durch eine zweite Instanz.
Der Kammer steht – auch im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung – keine Kompetenz zu, neben dem Insolvenzgericht die Voraussetzungen des § 14 InsO zu überprüfen. Genau darauf läuft aber der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag hinaus. Die Antragstellerin möchte auf diesem Weg die Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen, wonach Maßnahmen der Art, wie sie das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2005 angeordnet hat, keiner anderweitigen richterlichen Überprüfung unterliegen.
Seine Zulässigkeit unterstellt wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.
Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht, ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einzuleiten und zu betreiben. Wer das tut, greift bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Der Schutz des Prozessgegners wird regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet (BGH 1. Zivilsenat, Vorlagebeschluss vom 12.08.2004, I ZR 98/02).
Nur wenn die Antragsgegnerin nicht redlich wäre, mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein verfahrensfremde Zwecke verfolgen und...