§ 1 Obligatorische Streitschlichtung
(1) 1In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). 2Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche
2. |
wegen wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, |
3. |
wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und |
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen, |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren, |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, und |
7. |
Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren vorauszugehen hat. |
(4) Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(5) 1Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
1Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. 3Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.
§ 3 Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes
Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 4 Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung
1Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.
§ 5 Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
§ 6 Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
1Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. 2Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.
§ 7 Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) 1Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn
1. |
die Schiedsperson aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NSchÄG genannten Gründen nicht tätig werden darf, |
2. |
die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
a) |
dem Termin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, |
b) |
sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat oder |
|