Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltung von Geschäftspapieren und Büroschildern
Normenkette
BOStB § 19 Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 2, § 10; StBerG §§ 8, 50a, 57, 57a, 86 Abs. 4 Nr. 3, § 154 Abs. 1; GG Art. 12
Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen 5 A 1618/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover –5. Kammer (Einzelrichter) – vom 15. Oktober 2002 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, Geschäftspapiere und Praxisschilder zu verwenden, die unter der Firma A. Steuerberatungsgesellschaft mbH die Angabe „Alleingesellschafter: G.” enthalten, und auf Geschäftspapieren ein Logo zu verwenden, das aus einem überwiegend geschlossenen, nach rechts offenen Kreis besteht, in dessen Mitte sich eine graphische Darstellung befindet, die aus einer Mischung eines Paragraphenzeichens und einer sich um einen Äskulapstab windenden Schlange besteht, und einen dem Logo direkt zugeordneten textlichen Zusatz enthält, der auf die Firma der Klägerin und die von ihr wahrgenommene steuerberatende Tätigkeit hinweist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und Mitglied der Beklagten, streitet um die berufsrechtliche Zulässigkeit eines von ihr zur Außendarstellung verwendeten Logos sowie der Angabe ihres Alleingesellschafters auf ihren Geschäftspapieren und Büroschildern.
Die Klägerin geht auf die F. von Ärzten gegründete G. zurück. Die E. wurde nach zwischenzeitlicher Übernahme durch H. 1948 ein eigenständiger und 1957 auch rechtsfähiger Verein. Dieser Verein gründete 1987 als Alleingesellschafter die Klägerin, die im Folgejahr als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde. Beschränkungen für die Kapitalbindung in einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft bestanden zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sondern wurden erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062) eingeführt. Steuerberatungsgesellschaften, die – wie die Klägerin – bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Juni 1989 bereits anerkannt waren, genießen nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Bestandsschutz. Nachdem höchstrichterlich geklärt worden war, dass der Verein gemäß § 4 Nr. 7 StBerG nicht zu der – von ihm in der Vergangenheit tatsächlich wahrgenommenen – umfassenden Steuerberatung, sondern nur zu einer gegenständlich beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für Human-, Zahn- und Tierärzte befugt war, wurde zum Jahresbeginn 1999 der Geschäftsbetrieb des Vereins auf die Klägerin übertragen.
Die Klägerin versteht sich schwerpunktmäßig als Steuerberatungsgesellschaft für Angehörige der genannten heilkundlichen Berufe und verfügt nach ihren Angaben auch über einen entsprechenden Mandantenkreis. Sie verwendet deshalb unter anderem auf Geschäftspapieren ein sog. Logo, bestehend aus einem Kreis, in dessen Mitte sich eine graphische Darstellung befindet, die aus einer Mischung eines Paragraphenzeichens und einer sich um einen Äskulapstab windenden Schlange besteht. Dieses Logo wird von der Klägerin in unterschiedlichen Varianten geführt, nämlich zum Teil mit einem vollständig geschlossenen Kreis ohne jeden Zusatz und zum Teil mit einem überwiegend geschlossenen, nach rechts offenen Kreis und zugeordneten textlichen Zusätzen. Auch die benutzten textlichen Zusätze sind unterschiedlich umfangreich. Die Spanne reicht vom bloßen Schriftzug „A.” über die Ergänzung „A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH – Steuerberatung für Ärzte” bis hin zu dem umfangreichen Anhang: „A. -Steuerberatungsgesellschaft mbH, Alleingesellschafter: I., Steuerberatung seit F..”
Der Hinweis auf den Alleingesellschafter der Klägerin, die I., befindet sich im Übrigen auch auf den Geschäftspapieren sowie auf den Praxisschildern der Klägerin.
Dieser Hinweis auf den Alleingesellschafter wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2000 beanstandet. Damit verstoße die Klägerin gegen § 16 Abs. 6 der – gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG als Satzung beschlossenen – Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB a.F.). Nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BOStB a.F. (= § 19 Abs. 6 Satz 2 BOStB n. F.) sei nämlich auf Geschäftspapieren das Aufführen anderer als der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Gesellschafter nicht zulässig; der Verein stelle jedoch einen solchen anderen Gesellschafter dar. Das von der Klägerin verwendete Logo sei gleichfalls berufrechtlich unzulässig, weil es irreführend sei. Es erwecke durch das darin enthaltene Paragraphenzeichen den falschen Eindruck, die Klägerin sei zu umfassender Rechtsberatung...