Wegerechte und Mitbenutzung

Die Bestimmungen zur Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen und privaten Grundstücken in §§ 68  ff. TKG a. F., die sich in der Rechtspraxis bewährt haben, sind mit einigen Anpassungen in §§ 125 ff. TKG n. F. übernommen worden.[1] Dabei finden sich die Regelungen über Pflichten zur Duldung einer Benutzung privater Grundstücke und damit korrespondierender Ausgleichs- und Schadensersatzsprüche (§ 76 TKG a. F.) nun in § 134 TKG n. F. – allerdings mit einigen Änderungen und Anpassungen. So wird die Duldungspflicht in § 134 Abs. 1 TKG nunmehr auf Netze mit sehr hoher Kapazität[2] beschränkt. Aufgenommen wurde in § 134 Abs. 1 Nr. 3 TKG n. F. ein neuer Duldungstatbestand, wonach eine Duldungspflicht auch für im öffentlichen Eigentum stehende Verkehrswege besteht, die wie ein Verkehrsweg genutzt werden, ohne entsprechend gewidmet zu sein (Wirtschaftswege). § 134 Abs. 2 TKG formuliert nunmehr eine Klarstellung, inwieweit Grundstückseigentümer auch das Überfahren ihres Grundstücks zu dulden haben.

Insgesamt sind die Neuerungen jedoch für den privaten Grundstückseigentümer marginal, so dass grundsätzlich auf die Rechtsprechung zur alten Gesetzesfassung zurückgegriffen werden kann.

Definition

In dem Gesetz sind Telekommunikationslinien definiert als "unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre".[3] Auch ein Multifunktionsgehäuse, das einen veralteten Kabelverzweiger ersetzt, unterfällt dem Oberbegriff der Telekommunikationslinien.[4]

Eigentumsverhältnisse

Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikationskabels ist grundsätzlich auch als dessen Eigentümerin anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind.[5]

[1] Eingehend Freund/Mengel, NVwZ 2022, S. 24, 27.
[2] Definition in § 3 Nr. 33 TKG n. F.
[3] § 3 Nr. 64 TKG n. F. = § 3 Nr. 26 TKG a. F.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?