Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des PKH-Verfahrens
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 23 O 439/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Schweinfurt vom 30.9.2003 aufgehoben.
II. Über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten kann derzeit nicht entschieden werden.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und führt im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Über das Vermögen des Beklagten ist mit Beschluss des AG Schweinfurt vom 8.9.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. IN 238/03). Damit ist der Rechtsstreit, der die Insolvenzmasse betrifft, nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung erfasst auch das Prozesskostenhilfeverfahren (OLG Köln v. 15.11.2002 - 2 U 79/02, OLGReport Köln 2003, 52 = MDR 2003, 526 f.; OLG Düsseldorf v. 4.12.1998 - 16 U 139/98, OLGReport Düsseldorf 1999, 166 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 118 Rz. 15, jew. m.w.N.). Der Gegenmeinung, nach der eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht eintreten soll (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 239 Rz. 7; Musielak/Stadler, 3. Aufl., § 239 Rz. 1, jew. m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen. Sie stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss des BGH vom 23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126, MDR 1966, 573. Dort ist entschieden worden, dass über das Armenrechts-(Prozesskostenhilfe-)Gesuch einer Partei auch dann entschieden werden kann, wenn das Verfahren durch den Tod ihres Prozessbevollmächtigten nach § 244 ZPO unterbrochen ist. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, zum einen unterliege das Armenrechts-(Prozesskostenhilfe-)Verfahren nicht dem Anwaltszwang; zum anderen würden für die Partei Schwierigkeiten ausgeräumt, weil ihr bei Bewilligung ein anderer Anwalt beigeordnet werden könne und bei Verweigerung die Überlegung abgenommen werde, ob sie einen neuen Anwalt beauftragen solle, ohne zu wissen, ob sie für die Kosten selbst aufzukommen habe. Aus dieser für § 244 ZPO getroffenen Entscheidung lässt sich aber nicht herleiten, dass ein Prozesskostenhilfeverfahren auch dann nicht unterbrochen wird, wenn ein Fall des § 240 ZPO vorliegt. Denn anders als beim Tod des Prozessbevollmächtigten der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei verliert der Antragsteller, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen und damit auch die Prozessführungsbefugnis, die auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 1). Deshalb erfasst die Unterbrechung des Klageverfahrens nach § 240 ZPO zwingend auch das Prozesskostenhilfeverfahren.
Vorliegend bedeutet dies, dass das LG nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht mehr entscheiden durfte. Sein Beschluss vom 30.9.2003, mit dem es Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten versagt hat, ist deshalb auf die sofortige Beschwerde aufzuheben. Andererseits kann das Prozesskostenhilfegesuch wegen der Verfahrensunterbrechung derzeit nicht verbeschieden werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1132001 |
OLGR-MBN 2004, 181 |
www.judicialis.de 2003 |