Verfahrensgang
AG Regensburg (Entscheidung vom 22.08.2011) |
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 22. August 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das örtlich zuständige Amtsgericht Landshut verwiesen.
Gründe
I. Die Stadt Regensburg hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 13.09.2010 wegen einer im Stadtgebiet von Landshut am 19.07.2010 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 160 € verhängt und für die Dauer von 1 Monat ein Fahrverbot angeordnet. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Regensburg in Abwesenheit des Betroffenen mit Urteil vom 22.08.2011 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:
"Das Amtsgericht Regensburg ist vorliegend zur Entscheidung berufen. Aufgrund Zweckvereinbarung der Stadt Landshut mit der Stadt Regensburg vom 08.02.2007 hat die Stadt Landshut die Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen der Stadt Regensburg übertragen (§ 1 Zweckvereinbarung). Das Amtsgericht Regensburg ist gemäß § 68 Abs. 1 OWiG zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens örtlich zuständig. Die Voraussetzungen von § 68 Abs. 3 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 44 Nr. 1 der VO über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - BayGZVJu) vom 16.11.2004, welche die Tatort- bzw. Wohnortzuständigkeit begründen würden, liegen nicht vor. Die Stadt Regensburg wird durch die punktuelle Übernahme der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Gemeindebereich Landshut nicht zu einer 'Bayerischen Verwaltungsbehörde, deren Bezirk mehrere Amtsgerichtsbezirke umfasst'."
Darüber hinaus hat das Amtsgericht angeführt, eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG liege nicht vor, da die unsubstantiierte Behauptung der Verhinderung wegen eines Todesfalles in der Familie des Betroffenen das Fernbleiben nicht entschuldige.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, rügt der Betroffene ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg. Im Übrigen macht er geltend, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht bejaht habe.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat bereits wegen Vorliegens eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes zumindest vorläufigen Erfolg, weil das Amtsgericht Regensburg zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat (§§ 338 Nr. 4, 353, 16 StPO, §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
1. Die Rüge der fehlerhaften Annahme der örtlichen Zuständigkeit genügt den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, da mit ihr geltend gemacht wird, dass der Betroffene über seinen Verteidiger bereits am 04.04.2011 und damit jedenfalls weit vor der Hauptverhandlung schriftsätzlich die örtliche Zuständigkeit gerügt habe.
2. Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht Regensburg hat zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht, so dass ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund i.S.v. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 4 StPO vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils führt.
a) Aus den Verfahrensakten ergibt sich folgender Gang des Verfahrens:
Bereits mit Schriftsatz vom 06.08.2010 hat der Verteidiger gegenüber der Stadt Regensburg sein Verteidigungsverhältnis angezeigt und eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.11.2010, eingegangen am 20.12.2010, hat die Stadt Regensburg den Vorgang der Staatsanwaltschaft Regensburg vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat mit Verfügung vom 12.01.2011, eingegangen am 17.01.2011, das Verfahren dem Amtsgericht Regensburg vorgelegt. Nach schriftlicher Anfrage beim Verteidiger und Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Verteidiger hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 27.01.2011 die Erstellung eines Gutachtens zur Identität des Betroffenen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 04.04.2011, eingegangen am 04.04.2011, rügte der Verteidiger ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Regensburg und beantragte die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, zuständig sei das Amtsgericht Landshut als Tatort- bzw. Wohnsitzgericht.
Diese örtliche Zuständigkeit könne nicht durch die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Landshut und der Stadt Regensburg abgeändert werden. Die Staatsanwaltschaft Regensburg, zur Zuständigkeitsrüge der Verteidigung gehört, vertrat mit Verfügung vom 27.06.2011 die Auffassung, dass § 68 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 44 BayGZVJu vorliegend nicht anwendbar sei, da im Bezirk der Verwaltungsbehörde nicht mehrere Amtsgerichtsbezirke seien. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 04.07.2011, eingegangen am 04.07.2011, unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 04.04.201...